§ 13 T-CG

T-CG - Campinggesetz 2001, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach § 4 von Personen, die die Errichtung oder wesentliche Erweiterung eines Campingplatzes oder die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung eines Mobilheimes anzeigen oder die die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne vorherige Anzeige veranlasst haben, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten folgende Daten verarbeiten:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

grundstücks- und anlagenbezogene Daten,

c)

Daten über Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 lit. d.

(4) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen im Rahmen von Verfahren und der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 6 Abs. 3 und den §§ 7, 8 und 9 von Inhabern von Campingplätzen und von Personen, die durch den Bestand oder Betrieb eines Campingplatzes gefährdet oder belästigt oder deren Sachen dadurch gefährdet werden, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(5) Die Verantwortlichen nach Abs. 2 dürfen von Sachverständigen und Projektanten Daten nach Abs. 3 lit. a sowie Daten über berufsrechtliche Befugnisse und Befähigungen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach Abs. 3 oder Abs. 4 jeweils erforderlich sind.

(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Campingplatz betreiben oder den Betrieb eines Campingplatzes einstellen, Daten nach Abs. 3 lit. a an die Wirtschaftskammer für Tirol und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach § 3 Abs. 2 von Inhabern einer mobilen Unterkunft Daten nach Abs. 3 lit. a und b und zusätzlich Daten über die Staatsangehörigkeit verarbeiten, soweit dies zur Erlassung eines Entfernungsauftrages notwendig ist.

(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken Daten nach Abs. 3 lit. a und b verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 6 erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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