§ 9 T-AO

T-AO - Adler-Orden, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Urkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Tiroler Adler-Orden sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

von Personen, die für den Tiroler Adler-Orden vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen,

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 T-AO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 T-AO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 T-AO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 T-AO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 T-AO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-AO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 T-AO
§ 10 T-AO