§ 9 T-AO

Adler-Orden, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Urkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Tiroler Adler-Orden sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und die Gemeinden dürfendes Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a) von Personen, die für den Tiroler Adler-Orden vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen,

a)

von Personen, die für den Tiroler Adler-Orden vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen,

b) von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(34) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 an das Amt der LandesregierungVerantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.

(45) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.11.2012 bis 31.12.2018

(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Urkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Tiroler Adler-Orden sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und die Gemeinden dürfendes Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a) von Personen, die für den Tiroler Adler-Orden vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen,

a)

von Personen, die für den Tiroler Adler-Orden vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen,

b) von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(34) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 an das Amt der LandesregierungVerantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.

(45) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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