Gesamte Rechtsvorschrift T-AO

Adler-Orden, Tiroler

T-AO
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Stand der Gesetzesgebung: 23.12.2018
Gesetz vom 29. Mai 1970 über den Tiroler Adler-Orden

StF: LGBl.Nr. 49/1970 - Landtagsmaterialien: 48/70

§ 1 T-AO


Der Tiroler Adler-Orden ist zur Ehrung von Persönlichkeiten bestimmt, deren Besuch oder Aufenthalt in Tirol oder deren hervorragende freundschaftliche Beziehungen zum Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung für das Land Tirol sind.

§ 2 T-AO


Der Tiroler Adler-Orden kann in folgenden Rangstufen verliehen werden:

a)

Großer Tiroler Adler-Orden,

b)

Tiroler Adler-Orden in Gold,

c)

Tiroler Adler-Orden in Silber.

§ 3 T-AO


Der Tiroler Adler-Orden in der im § 2 lit. a genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, daß er an einem weißroten Band um den Hals getragen werden kann.

§ 4 T-AO


Der Tiroler Adler-Orden in der im § 2 lit. b genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, daß er an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann.

§ 5 T-AO


Der Tiroler Adler-Orden in der im § 2 lit. c genannten Rangstufe hat in Form einer Silbermedaille auf der Vorderseite einen dem Wappen des Landes nachgebildeten Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „PRO AMICITIA“, am Rande von einem Lorbeerkranz umgeben, zu zeigen. Er ist so zu gestalten, daß er an einem weißroten Dreiecksband, das durch ein einfaches Zwischenstück mit der Medaille verbunden wird, auf der linken Brustseite getragen werden kann.

§ 6 T-AO


(1) Die Verleihung des Tiroler Adler-Ordens obliegt der Landesregierung.

(2) Die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes sind berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung des im Abs. 1 genannten Ordens zu erstatten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des im Abs. 1 genannten Ordens besteht nicht.

(4) Die Verleihung des Tiroler Adler-Ordens kann mit Bescheid der Landesregierung widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach dem Widerruf der Verleihung erlischt die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.

§ 7 T-AO


(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.

(2) Der Tiroler Adler-Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.

§ 8 T-AO


(1) Die Landesregierung hat für den Tiroler Adler-Orden ein Statut zu erlassen, das nähere Bestimmungen über

a)

die Voraussetzung der Verleihung,

b)

die genaue äußere Form des Ordens,

c)

die Art des Tragens und

d)

die Form der Verleihung und der Urkunde

zu enthalten hat.

(2) In dem Statut können Kleinformen des Tiroler Adler-Ordens vorgesehen werden, die als Anstecknadel auf der linken Brustseite zu tragen sind.

§ 9 T-AO


(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Urkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Tiroler Adler-Orden sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

von Personen, die für den Tiroler Adler-Orden vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Arten von Auszeichnungen,

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 10 T-AO


Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1970 in Kraft.

Adler-Orden, Tiroler (T-AO) Fundstelle


Gesetz vom 29. Mai 1970 über den Tiroler Adler-Orden

StF: LGBl.Nr. 49/1970

Änderung

LGBl. Nr. 123/2012 - Landtagsmaterialien: 474/12

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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