§ 6 T-AO

T-AO - Adler-Orden, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Verleihung des Tiroler Adler-Ordens obliegt der Landesregierung.

(2) Die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes sind berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung des im Abs. 1 genannten Ordens zu erstatten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des im Abs. 1 genannten Ordens besteht nicht.

(4) Die Verleihung des Tiroler Adler-Ordens kann mit Bescheid der Landesregierung widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach dem Widerruf der Verleihung erlischt die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.

In Kraft seit 21.11.2012 bis 31.12.9999
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