§ 2 T-AAG Begriffsbestimmungen

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

a)

„Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;

b)

„Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;

c)

„Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren;

d)

„Beherbergungsbetriebe“ Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Nächtigung von wechselnden Gästen dienen. Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten

1.

Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen;

2.

Unterkünfte im Rahmen der Privatzimmervermietung;

3.

Ferienwohnungen im Sinn des § 13 Abs. 1 lit. c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

Privatunterkünfte, die auch nur gelegentlich über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden;

5.

Campingplätze und Autocamp-Plätze im Sinn des § 2 lit. b und d des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung sowie

6.

Grundflächen, für die eine Verordnung aufgrund des § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001 erlassen wurde;

e)

„Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

f)

„Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;

g)

„Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

h)

„Campingpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft, die länger als sechs Wochen innerhalb einer Saison auf einem Campingplatz auf- bzw. abgestellt wird, für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

i)

„Angehörige“ der Ehegatte bzw. Lebensgefährte, die Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie und die Geschwisterkinder des über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten oder Personen, die mit diesem noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

j)

„Wintersaison“ der Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 30. April;

k)

„Sommersaison“ der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober.

In Kraft seit 07.09.2019 bis 31.12.9999
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