§ 4 T-AAG

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nicht abgabepflichtig sind:

a)

Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;

b)

Nächtigungen im Rahmen

1.

der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder

2.

der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder

3.

der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder

4.

der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;

c)

Nächtigungen im Rahmen von

1.

lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,

2.

religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder

3.

Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;

d)

Nächtigungen von Personen,

1.

die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;

2.

die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder

3.

die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;

e)

Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

f)

Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

g)

Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;

h)

Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

In Kraft seit 07.04.2020 bis 31.12.9999
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