Gesamte Rechtsvorschrift T-AAG

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

T-AAG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2020
Gesetz vom 2. Juli 2003 über die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe (Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003)

StF: LGBl. Nr. 85/2003 - Landtagsmaterialien: 252/03

§ 1 T-AAG Zweck und Art der Abgabe


(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.

(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.

§ 2 T-AAG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

a)

„Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;

b)

„Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;

c)

„Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren;

d)

„Beherbergungsbetriebe“ Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Nächtigung von wechselnden Gästen dienen. Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten

1.

Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen;

2.

Unterkünfte im Rahmen der Privatzimmervermietung;

3.

Ferienwohnungen im Sinn des § 13 Abs. 1 lit. c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

Privatunterkünfte, die auch nur gelegentlich über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden;

5.

Campingplätze und Autocamp-Plätze im Sinn des § 2 lit. b und d des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung sowie

6.

Grundflächen, für die eine Verordnung aufgrund des § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001 erlassen wurde;

e)

„Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

f)

„Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;

g)

„Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

h)

„Campingpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft, die länger als sechs Wochen innerhalb einer Saison auf einem Campingplatz auf- bzw. abgestellt wird, für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

i)

„Angehörige“ der Ehegatte bzw. Lebensgefährte, die Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie und die Geschwisterkinder des über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten oder Personen, die mit diesem noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

j)

„Wintersaison“ der Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 30. April;

k)

„Sommersaison“ der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober.

§ 3 T-AAG Abgabepflicht


(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

a)

in Beherbergungsbetrieben und

b)

in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

§ 4 T-AAG


(1) Nicht abgabepflichtig sind:

a)

Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;

b)

Nächtigungen im Rahmen

1.

der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder

2.

der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder

3.

der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder

4.

der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;

c)

Nächtigungen im Rahmen von

1.

lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,

2.

religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder

3.

Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;

d)

Nächtigungen von Personen,

1.

die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;

2.

die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder

3.

die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;

e)

Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

f)

Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

g)

Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;

h)

Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

§ 5 T-AAG Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches


(1) Der Abgabenanspruch für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben entsteht mit der Beendigung des Aufenthalts.

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(3) Der Abgabenanspruch auf das Campingpauschale entsteht mit der Entfernung der mobilen Unterkunft. Wird diese nicht spätestens am Ende der laufenden Saison entfernt, so entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Beginn der nächsten Saison neu.

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 6 T-AAG


(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt ein Euro je Person und Nächtigung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit fünf Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten.Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.

(3) Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(n) Gemeinde(n) und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(4) Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind im Bote für Tirol kundzumachen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.

(5) Eine Verordnung nach Abs. 2 kann zugleich mit einer Verordnung nach den § 1 Abs. 1 oder 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden.

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(7) Die Höhe des Campingpauschales ergibt sich

a)

für die Wintersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. November eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60 und

b)

für die Sommersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60.

Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Campingplatz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen in der mobilen Unterkunft zu entrichtenden Abgaben wird durch das Campingpauschale nicht berührt. Die Abgabe vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen für Nächtigungen in der mobilen Unterkunft in der jeweiligen Saison als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(8) Ist eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft verfügungsberechtigt, so gelten die Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Abgabe für Nächtigungen der vertretungsbefugten Organe und deren Angehörigen zu entrichten ist.

§ 7 T-AAG Entrichtung


(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.

(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.

(4) Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.

§ 8 T-AAG Zuweisung


(1) Der Tourismusverband hat die Summe der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten Abgabenbeträge bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe gelten diese Abgabenbeträge als Zuweisung des Landes an den Tourismusverband nach § 23 lit. b des Tiroler Tourismusgesetzes 2006.

(2) In den Fällen des § 10 Abs. 4 sind dem Tourismusverband 96 v. H. des Aufkommens aus der Abgabe ohne die Abgabenerträge aus Nebenansprüchen zu überweisen.

§ 9 T-AAG


(1) Der Unterkunftgeber hat mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherbergungsbetriebes sowie die Anzahl der Betten zu enthalten. Jede Änderung der angezeigten Daten ist dem Tourismusverband unverzüglich zu melden.

(2) Der Tourismusverband hat dem Unterkunftgeber die Anzeige nach Abs. 1 zu bestätigen und jedem Beherbergungsbetrieb eine Betriebsnummer zuzuweisen und mitzuteilen (Registrierung).

(3) Der Tourismusverband hat ein Register zu führen, in dem für jeden Beherbergungsbetrieb die Angaben nach Abs. 1 im Umfang des § 11a Abs. 3 lit. a bis d erfasst sind. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die Führung des Registers ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches, bei der der Tourismusverband den Weisungen der Landesregierung unterliegt.

(4) Der Tourismusverband hat der Landesregierung und den Gemeinden, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbandes erstreckt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 und sonstiger abgabenbehördlicher Kontrollzwecke Zugriff zu Daten aus dem Register zu gewähren. Weiters hat der Tourismusverband

a)

der Landesregierung zum Zweck der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

den Gemeinden, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbandes erstreckt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich erforderlich ist,

Zugriff zu Daten aus dem Register zu gewähren.

(5) Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.

(6) Werden im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs. 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt, so hat die Gemeinde monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben. Diesfalls hat der Unterkunftgeber seiner Meldepflicht nach Abs. 5 nur auf Verlangen der Landesregierung nachzukommen.

(7) Unterkunftgeber, die Inhaber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der mobilen Unterkünfte, die länger als sechs Wochen in der Saison am Campingplatz auf- bzw. abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der mobilen Unterkunft hervorgehen.

(8) Den Organen der Abgabenbehörde oder den von ihr hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in das Gästeverzeichnis, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Abs. 7 zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinn des § 10 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, automationsunterstützt verarbeitet, so sind ihnen auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten elektronisch zu übermitteln.

(9) Der Tourismusverband hat über die Zahl der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie über die Höhe der von den Unterkunftgebern abgeführten Abgabenbeträge monatliche Aufzeichnungen zu führen. Auf diese Aufzeichnungen sowie alle dem Tourismusverband nach den Abs. 5 und 6 gemeldeten betriebsbezogenen Nächtigungsdaten ist der Landesregierung Zugriff zu gewähren.

§ 10 T-AAG Haftung, amtliche Bemessung


(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.

(2) Ist der über einen Freizeitwohnsitz oder über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte nicht auch dessen (deren) Eigentümer, so haftet der Eigentümer für die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.

(3) Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach § 9 Abs. 5 nicht innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.

(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.

(5) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind.

 

§ 11 T-AAG


Die Abgabe einer Äußerung nach § 6 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

§ 11a T-AAG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:

a)

von Unterkunftgebern: Betriebsnummer, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Betriebs- und Nächtigungsdaten sowie sonstige unternehmensrelevante Daten,

b)

von Beauftragten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Objekteigentümern bzw. Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Objekt- oder Rechnungsadresse, Objektdaten über Größe und Eigentumsverhältnisse,

d)

von Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach § 9 Abs. 7,

e)

von Gästen: Daten nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 des Meldegesetzes 1991.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. c an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.

(6) Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Abs. 3 lit a bis d ist der nach Abs. 1 Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a bis d verarbeiten.

(8) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 12 T-AAG Strafbestimmungen


(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,

b)

           als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

c)

ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nachkommt oder

d)

die Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des § 9 Abs. 8 verweigert

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(6) Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 13 T-AAG Übergangsbestimmungen


(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 14 T-AAG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 140/1998, außer Kraft.

(3) Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, werden aufgehoben.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler (T-AAG) Fundstelle


Gesetz vom 2. Juli 2003 über die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe
(Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003)
LGBl. Nr. 85/2003

Änderung

STF: LGBl. Nr. 85/2003 - Landtagsmaterialien: 252/03

LGBl. Nr. 41/2010

LGBl. Nr. 77/2010 - Landtagsmaterialien: 381/10

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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