§ 6 T-AAG

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt ein Euro je Person und Nächtigung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit fünf Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten.Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.

(3) Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(n) Gemeinde(n) und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(4) Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind im Bote für Tirol kundzumachen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.

(5) Eine Verordnung nach Abs. 2 kann zugleich mit einer Verordnung nach den § 1 Abs. 1 oder 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden.

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(7) Die Höhe des Campingpauschales ergibt sich

a)

für die Wintersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. November eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60 und

b)

für die Sommersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60.

Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Campingplatz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen in der mobilen Unterkunft zu entrichtenden Abgaben wird durch das Campingpauschale nicht berührt. Die Abgabe vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen für Nächtigungen in der mobilen Unterkunft in der jeweiligen Saison als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(8) Ist eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft verfügungsberechtigt, so gelten die Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Abgabe für Nächtigungen der vertretungsbefugten Organe und deren Angehörigen zu entrichten ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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