§ 69 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2025
  1. (1)Absatz einsMit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
  2. (2)Absatz 2Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

  1. a)Litera aDas Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
  2. b)Litera bMotorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,)
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 69 StVO 1960


Kommentar zum § 69 StVO 1960 von Baumi123

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Motorfahrrad mit Pedale

Verstehe ich dies richtig, mit einem Motorfahrrad (Puch MV 50 oder Maxi) welches über Pedale verfügt, darf ich bei Angestellten Motor nicht in die Fußgänger Zone wo Fahrradfahren erlaubt ist.  Auch nicht wenn ich die Pedale verwende. Beim schieben gilt es aber als Fahr... mehr lesen...

§ 69 StVO 1960 | 1. Version | 216 Aufrufe | 16.07.25

Sie können den Inhalt von § 69 StVO 1960 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

187 Entscheidungen zu § 69 StVO 1960


Entscheidungen zu § 69 StVO 1960


Entscheidungen zu § 69 Abs. 2 StVO 1960


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 StVO 1960


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 StVO 1960 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVO 1960 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 StVO 1960
§ 70 StVO 1960