Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2025
(1)Absatz einsMit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2)Absatz 2Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a)Litera aDas Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b)Litera bMotorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,)
Verstehe ich dies richtig, mit einem Motorfahrrad (Puch MV 50 oder Maxi) welches über Pedale verfügt, darf ich bei Angestellten Motor nicht in die Fußgänger Zone wo Fahrradfahren erlaubt ist.
Auch nicht wenn ich die Pedale verwende.
Beim schieben gilt es aber als Fahr...
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1 Kommentar zu § 69 StVO 1960
Kommentar zum § 69 StVO 1960 von Baumi123
Motorfahrrad mit Pedale
Verstehe ich dies richtig, mit einem Motorfahrrad (Puch MV 50 oder Maxi) welches über Pedale verfügt, darf ich bei Angestellten Motor nicht in die Fußgänger Zone wo Fahrradfahren erlaubt ist. Auch nicht wenn ich die Pedale verwende. Beim schieben gilt es aber als Fahr... mehr lesen...