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(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) | Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern, | |||||||||
b) | Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben, | |||||||||
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022) |
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) | Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern, | |||||||||
b) | Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben, | |||||||||
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022) |