§ 69 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

a)

Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,

b)

Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.1983 bis 30.09.2022

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

a)

Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,

b)

Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)