Entscheidungen zu § 69 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1958/2/11 6Os448/57, 11Os209/63

Norm: StVO §69
Rechtssatz: 1) Wer sein Moped schiebt, ist als Radfahrer anzusehen. 2) Aus der Gleichstellung des Fahrens mit einem Fahrrad mit dem Schieben eines solchen im § 70 Z 2 StPolO ergibt sich nicht eine Gleichstellung dieser beiden Tätigkeiten auch unter dem Gesichtspunkt des § 337 lit b StG. 3) Ein Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille bedingt nicht Unfähigkeit zum Benützen einer öffentlichen Straße durch Schieben des Mopeds neben si... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.02.1958

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