Entscheidungen zu § 69 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1963/12/10 6Os448/57, 11Os209/63

Norm: StVO §69
Rechtssatz: 1) Wer sein Moped schiebt, ist als Radfahrer anzusehen. 2) Aus der Gleichstellung des Fahrens mit einem Fahrrad mit dem Schieben eines solchen im § 70 Z 2 StPolO ergibt sich nicht eine Gleichstellung dieser beiden Tätigkeiten auch unter dem Gesichtspunkt des § 337 lit b StG. 2) Aus der Gleichstellung des Fahrens mit einem Fahrrad mit dem Schieben eines solchen im Paragraph 70, Ziffer 2, StPolO ergibt sich... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.02.1958

Entscheidungen 1-1 von 1