RS OGH 1958/2/11 6Os448/57, 11Os209/63

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Veröffentlicht am 11.02.1958
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Norm

StVO §69

Rechtssatz

1) Wer sein Moped schiebt, ist als Radfahrer anzusehen.

2) Aus der Gleichstellung des Fahrens mit einem Fahrrad mit dem Schieben eines solchen im § 70 Z 2 StPolO ergibt sich nicht eine Gleichstellung dieser beiden Tätigkeiten auch unter dem Gesichtspunkt des § 337 lit b StG.

3) Ein Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille bedingt nicht Unfähigkeit zum Benützen einer öffentlichen Straße durch Schieben des Mopeds neben sich.

4) Wird einem alkoholisierten Mopedfahrer von Gendarmeriebeamten die Weisung erteilt, nicht auf dem Moped zu fahren, sondern dieses neben sich zu führen, so kann nicht gesagt werden, der Mopedfahrer habe vorhersehen können, daß er ungeeignet sein würde, den Heimweg zu Fuß zurückzulegen und dabei sein Moped mit sich zu führen.

Entscheidungstexte

  • 6 Os 448/57
    Entscheidungstext OGH 11.02.1958 6 Os 448/57
    Veröff: ZVR 1958/159 S 174 = RZ 1958,88
  • 11 Os 209/63
    Entscheidungstext OGH 10.12.1963 11 Os 209/63
    nur: Wer sein Moped schiebt, ist als Radfahrer anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0075450

Dokumentnummer

JJR_19580211_OGH0002_0060OS00448_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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