§ 52 StVG Höhe der Arbeitsvergütung

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. a)Litera afür leichte Hilfsarbeiten7,79 Euro
    2. b)Litera bfür schwere Hilfsarbeiten8,77 Euro
    3. c)Litera cfür handwerksgemäße Arbeiten9,74 Euro
    4. d)Litera dfür Facharbeiten10,70 Euro
    5. e)Litera efür Arbeiten eines Vorarbeiters11,68 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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