§ 52 StVG Höhe der Arbeitsvergütung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. a)Litera afür leichte Hilfsarbeiten3,987,79 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bfür schwere Hilfsarbeiten4,488,77 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cfür handwerksgemäße Arbeiten4,989,74 Euro (Anm. 3)
    4. d)Litera dfür Facharbeiten5,4710,70 Euro (Anm. 4)
    5. e)Litera efür Arbeiten eines Vorarbeiters5,9711,68 Euro (Anm. 5).
  2. (2)Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 20012027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 20002026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 420 Cent beträgt, so hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.Erhöht sich nach dem 1. Jänner 20012027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 20002026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 420 Cent beträgt, so hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. a)Litera afür leichte Hilfsarbeiten3,987,79 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bfür schwere Hilfsarbeiten4,488,77 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cfür handwerksgemäße Arbeiten4,989,74 Euro (Anm. 3)
    4. d)Litera dfür Facharbeiten5,4710,70 Euro (Anm. 4)
    5. e)Litera efür Arbeiten eines Vorarbeiters5,9711,68 Euro (Anm. 5).
  2. (2)Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 20012027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 20002026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 420 Cent beträgt, so hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.Erhöht sich nach dem 1. Jänner 20012027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 20002026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 420 Cent beträgt, so hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

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