§ 19 StUHG

StUHG - Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 4 und 6, des § 8 Abs. 1 und 7 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall der §§ 13 und 15 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 4 Z. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten § 11 Abs. 1 und 2 und die Änderungen der Anlage 1 Z 1, 6, 12 und 13 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 101/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 StUHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 StUHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 StUHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 StUHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 StUHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StUHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 StUHG
Anl. 1 StUHG