§ 8 StUHG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

StUHG - Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin/der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z. 15 ergebende Kosten der durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen diese unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festzulegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die Verpflichtete/der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn diese nachweisen, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

1.

durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag der Betreiberin/des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen in Folge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten der Betreiberin/des Betreibers verursacht wurden.

Die Betreiberin/Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der durch die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der/dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, kann zur Kostentragung die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren und in Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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