§ 12 StUHG Parteistellung

StUHG - Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

In den Verfahren gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben der Betreiberin/dem Betreiber – Parteistellung:

1.

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und

3.

jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

In Kraft seit 11.02.2010 bis 31.12.9999
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