Anl. 1 StUHG

StUHG - Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

1.

Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Jänner 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC Richtlinie), ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), § 121 und § 121f Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K). Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einer Abfallsammlerin/von einem Abfallsammler oder -behandlerin/-behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.

4.

Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bedürfen.

5.

Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.

6.

Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von

gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996),

Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, und

Biozid-Produkten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG),

soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.

7.

Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft, § 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG).

8.

Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung oder Bewilligung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:

a)

– Kokereien,

Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen),

Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung,

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW,

Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 t Erz im Jahr,

integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl,

Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 t,

Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 t für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle,

Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk,

Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen,

Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern,

Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 t pro Jahr,

Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln,

chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren,

chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse,

Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien,

Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle einschließlich toxischer Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen,

Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen,

Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 t im Jahr.

b)

– Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen,

Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen,

Kohlenmonoxid,

organische Stoffe, insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan),

Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen,

Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern,

Chlor und Chlorverbindungen,

Fluor und Fluorverbindungen.

9.

Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen einschließlich ihrer Beförderung, § 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG).

10.

Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen, § 4 Z 3, 20 und 21 GTG. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.

11.

Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, besteht.

12.

Der Betrieb und die Stilllegung von Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetz bedürfen.

13.

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Verminderung der Risiken und Auswirkungen für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012.

14.

Jedes absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, die einer Bewilligung nach dem Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetz bedürfen.

15.

Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
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