§ 6 StSBG 2017 Sicherheitsbericht

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dassDie Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 11, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsein Konzept (Sicherheitskonzept) zur Verhütung schwerer Unfälle und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 umgesetzt wurde;ein Konzept (Sicherheitskonzept) zur Verhütung schwerer Unfälle und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 11, umgesetzt wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
    4. 4.Ziffer 4ein interner Notfallplan nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 vorliegt und darin Angaben für die Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden;ein interner Notfallplan nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 11, vorliegt und darin Angaben für die Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden;
    5. 5.Ziffer 5den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen bereitgestellt werden, um Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen zu können.
  2. (2)Absatz 2Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsbei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
    2. 2.Ziffer 2bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:
    1. 1.Ziffer einsin regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen;
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“;
    3. 3.Ziffer 3nach einem schweren Unfall;
    4. 4.Ziffer 4bei Vorliegen aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren;
    5. 5.Ziffer 5nach Aufforderung durch die Behörde, wenn neue Sachverhalte oder sicherheitstechnische Erkenntnisse (Z 2) oder aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren (Z 4) vorliegen.nach Aufforderung durch die Behörde, wenn neue Sachverhalte oder sicherheitstechnische Erkenntnisse (Ziffer 2,) oder aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren (Ziffer 4,) vorliegen.
    Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2025,

In Kraft seit 20.05.2025 bis 31.12.9999
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