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(1) Die Betriebsinhaberin/Anm.: in der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäßFassung § 2 Z 3 LGBl. Nr. 32/2025ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 einen Sicherheitsbericht zu erstellenAnmerkung, in dem dargelegt wird, dass
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(2) Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2025,
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(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:
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Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(1) Die Betriebsinhaberin/Anm.: in der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäßFassung § 2 Z 3 LGBl. Nr. 32/2025ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 einen Sicherheitsbericht zu erstellenAnmerkung, in dem dargelegt wird, dass
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(2) Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2025,
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(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:
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Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.