§ 8 StSBG 2017 Interner Notfallplan

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3hat nach Beteiligung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 zu erstellen.

(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommt, den internen Notfallplan anzuwenden.

(3) Der interne Notfallplan ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:

1.

bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;

2.

bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.

(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den internen Notfallplan zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten, sowie auf neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Eine Anpassung des internen Notfallplans hat jedenfalls mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.

Der angepasste interne Notfallplan ist der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 StSBG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 StSBG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 StSBG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 StSBG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 StSBG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 StSBG 2017
§ 9 StSBG 2017