§ 10 StSBG 2017 Inspektionssystem

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/ des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.

(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

1.

die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2.

die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat,

3.

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb genau wiedergeben und

4.

bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 die Informationen gemäß § 9 Abs. 4 und 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe umfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

2.

den räumlichen Anwendungsbereich des Plans;

3.

eine Liste der in den Anwendungsbereich des Plans fallenden Betriebe und jener Betriebe mit möglichen Domino-Effekten nach § 9 Abs. 1, sowie Betriebe, bei denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;

4.

Verfahren für routinemäßige Inspektionen, einschließlich der Programme;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen;

6.

Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig ein Inspektionsprogramm für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist. Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgende Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr, bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes andere zeitliche Abstände festgelegt. Bei dieser Bewertung sind mindestens folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:

1.

Mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;

2.

nachweisliche Einhaltung der der Betriebsinhaberin /dem Betriebsinhaber nach diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen.

(5) Die Behörde hat darüber hinaus auch nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle und die Nichteinhaltung der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen so bald wie möglich zu untersuchen. Wurde ein bedeutender Verstoß der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen bei einer Inspektion festgestellt, so ist innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion durchzuführen.

(6) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen in Form eines schriftlichen Berichts mitzuteilen. Der Bericht hat alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen und eine angemessene Frist zu deren Umsetzung zu umfassen. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen fristgerecht umzusetzen und der Behörde zu melden. Kommt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die Umsetzung der Maßnahmen vorzuschreiben.

(7) Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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