§ 9 StSBG 2017 Informationsverpflichtungen der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zwischen den Betriebsinhabern benachbarter Betriebe, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann.

(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit Informationen nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 ständig im Internet zugänglich zu machen.

(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat

1.

die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen und Stellen von öffentlich genutzten Gebäuden und Einrichtungen, einschließlich Schulen und Krankenhäuser und alle benachbarten Betriebe gemäß Abs. 1 unaufgefordert, sowie klar und verständlich über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls, in angemessener Form und in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle fünf Jahre zu informieren;

2.

den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen.

(5) Die Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 müssen zumindest die nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 enthaltenen Angaben umfassen und sind alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen und Stellen, die im Fall von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten.

(6) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber kann bei der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß Abs. 4 Z 2 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausgenommen werden. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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