§ 3 StPHVO Pflegestützpunkt

StPHVO - Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Der Pflegestützpunkt hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

a)

hygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;

b)

versperrbarer Medikamentenschrank;

c)

versperrbarer Suchtgiftschrank;

d)

versperrbarer Medikamentenkühlschrank mit Thermometer;

e)

Vorrichtung zum Versperren der Pflegedokumentation;

f)

Arbeitsfläche zur Vorbereitung von Medikamenten und Applikationen;

g)

Abwurfbehältnis;

h)

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Medikamenten im Sinne des Arzneibuches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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