Gesamte Rechtsvorschrift StPHVO

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

StPHVO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2004

§ 1 StPHVO Heimgröße


(1) Pflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.

(2) Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:

Zimmer der Heimbewohner

Heimbewohneraufenthaltsbereiche

(3) In jedem Pflegeheim müssen folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend zur Verfügung stehen:

-

Pflegestützpunkt

-

Pflegebad

-

Therapieraum

-

Räume für Zwecke der Kommunikation und

-

Nebenräume (Lager, Andachtsraum und dgl.)

(4) Die gemeinsame Nutzung von Funktions- und Nebenräumen durch Pflegeeinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen zulässig:

1)

Die Pflegeinheiten liegen auf einer Geschoßebene oder sind durch einen Bettenlift verbunden.

2)

Für je 50 Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ein Pflegebad vorzusehen. Sind mehr als zwei Drittel der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in Einzelzimmern untergebracht, erhöht sich diese Zahl auf 55.

3)

Pflegeheime, die über mehr als 30 Doppelzimmer verfügen, benötigen für je weitere 30 Doppelzimmer einen zusätzlichen Therapieraum.

4)

Unabhängig von den Voraussetzungen nach Z 1 können voll ausgestattete Pflegestützpunkte als Funktionsräume in den Pflegeeinheiten durch einen zentralen Stützpunkt ersetzt werden, wenn in jeder Pflegeeinheit ein Arbeitsbereich für die Pflege zur Verfügung steht, der die Anforderungen nach § 3 lit. a bis g erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

§ 2 StPHVO Zimmer


(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:

Einbettzimmer, 14 m2

Zweibettzimmer, 22 m2

              jeweils ausgenommen die Nasszelle

Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.

(2) Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:

a)

Pflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über einen Bettgalgen verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein. In Zweibettzimmern ist -zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Für Heimbewohner im Rollstuhl ist eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen;

b)

Notruf, der vom Bett aus bedient werden kann;

c)

Kleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken;

d)

versperrbares Behältnis für persönliche Utensilien

e)

Tisch mit Sitzgelegenheit;

f)

über eine ausreichende Zimmerbeleuchtung hinaus zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann; eine Lichtquelle ist mit Nachtlicht auszustatten; eine Lichtquelle muss vom Bett aus bedienbar sein; die Lichtschalter sind großflächig auszuführen;

g)

Fenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten sowie mit wirksamem Sicht- und falls erforderlich Sonnenschutz zu versehen sind.

(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:

a)

Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen;

b)

Notruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist;

c)

rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch;

d)

Handtuchhalter;

e)

Kleiderablage oder Haken;

f)

Tretabfalleimer oder offene Abwurfstelle;

g)

Tür mit Notentriegelung;

h)

höhenverstellbare Schlauchbrause;

i)

Sitzmöglichkeit in der Dusche;

j)

Handlauf als Haltegriff;

k)

Wasserauslässe mit Verbrühungsschutz;

l)

stufenlos befahrbarer Duschplatz;

m)

eine Abstellfläche für jeden Bewohner für Pflegeutensilien.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

§ 3 StPHVO Pflegestützpunkt


Der Pflegestützpunkt hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

a)

hygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;

b)

versperrbarer Medikamentenschrank;

c)

versperrbarer Suchtgiftschrank;

d)

versperrbarer Medikamentenkühlschrank mit Thermometer;

e)

Vorrichtung zum Versperren der Pflegedokumentation;

f)

Arbeitsfläche zur Vorbereitung von Medikamenten und Applikationen;

g)

Abwurfbehältnis;

h)

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Medikamenten im Sinne des Arzneibuches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

§ 4 StPHVO Pflegebad


Das Pflegebad hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

a)

freistehende, unterfahrbare und von drei Seiten zugängliche Hubbadewanne;

b)

Badewannenlift;

c)

leibstuhlüberfahrbares Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkel-griffen;

d)

rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch, Einmal-Handtuchspender, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Abwurfbehältnis;

e)

Notruf, der im Bereich der Hubbadewanne und des WC bedienbar ist;

f)

Abstellfläche für Pflegeutensilien;

g)

Kleiderablage oder Haken;

h)

Tür mit Notentriegelung;

i)

Vorrichtung zur Kennzeichnung, ob das Pflegebad besetzt ist;

j)

Vorkehrung zur Anhebung der üblichen Raumtemperatur;

k)

wirksamer Sicht- und falls erforderlich Sonnenschutz für Fenster.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

§ 5 StPHVO Räume für Zwecke der Kommunikation


(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.

(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Heimbewohner entsprechen.

(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.

§ 6 StPHVO Barrierefreiheit


(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein.

(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht -größer als 2 cm sein. Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Außentüren, die der direkten Witterung ausgesetzt sind, dürfen höchstens 3 cm betragen.

(3) Auf beiden Seiten folgender Türen muss ein Anfahrbereich mit mindestens 120 cm Tiefe und mindestens 150 cm Breite vorgesehen werden, der durch keinerlei Einbauten eingeschränkt werden darf:

Türen im Gangbereich,

Türen zu Pflegebädern,

Eingangstüren,

Türen zu Therapieräumen,

Türen zu Gemeinschaftsräumen.

§ 7 StPHVO Hygiene


Das gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:

gerichtlich beeidete Sachverständige,

zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen,

Personen mit einer Zusatzausbildung gemäß § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

§ 8 StPHVO Zimmer


Für die Zimmer der Pflegeplatzbewohner gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3.

§ 9 StPHVO Zugang zu Sanitäreinrichtungen


Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Pflegeplatzbewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht.

§ 10 StPHVO Allgemeine Bestimmungen


Der Pflegeplatzbetreiber hat für den Pflegeplatz-bewohner zur Kontaktpflege, für tagesstrukturierte Aktivitäten und zur Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes die Möglichkeit der Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrasse, Küche und Außenflächen vorzusehen.

§ 11 StPHVO Hygiene


Die Beurteilung der hygienemäßigen Standards hat insbesondere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen bei der Reinigung der Bewohnerzimmer, Sanitärräume, bei der Wäschereinigung und im Küchenbereich zu erfolgen.

§ 12 StPHVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund-machung folgenden Tag, das ist der 23. Oktober 2004, in Kraft.

§ 13 StPHVO Inkrafttreten von Novellen


Die Änderungen des § 1 Abs. 3 und Abs. 4, des § 2 Abs. 3 lit. f und lit. g sowie die Anfügungen des § 3 lit. h und des § 4 lit. k durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2013 treten mit 21. August 2013 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013, LGBl. Nr. 89/2013

Steiermärkische Pflegeheimverordnung (StPHVO) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2004

Änderung

LGBl. Nr. 80/2013

LGBl. Nr. 89/2013 (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11, 15 Abs. 4 und 5 und 17 Abs. 1 bis 4 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl.Nr. 77/2004, wird verordnet:

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