§ 6 Stmk. ZG Vertragliche Vereinbarung

Stmk. ZG - Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026

Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsZweck der Zuweisung,
  2. 2.Ziffer 2Dauer der Zuweisung,
  3. 3.Ziffer 3die während der Zuweisung entstandenen und vom Rechtsträger dem Dienstgeber zu refundierenden Kosten aus den Aktivbezügen und dem Beitrag zur Deckung der Pensionskosten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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