Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
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