§ 6 Stmk. ZG Vertragliche Vereinbarung

Stmk. ZG - Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Zweck der Zuweisung,

2.

Dauer der Zuweisung,

3.

ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Dienstgeber die während der Zuweisung entstandenen Kosten aus den Aktivbezügen zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung der Pensionskosten zu leisten hat.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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