§ 6 Stmk. ZG Vertragliche Vereinbarung

Stmk. ZG - Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Zweck der Zuweisung,

2.

Dauer der Zuweisung,

3.

ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Dienstgeber die während der Zuweisung entstandenen Kosten aus den Aktivbezügen zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung der Pensionskosten zu leisten hat.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Stmk. ZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Stmk. ZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Stmk. ZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Stmk. ZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Stmk. ZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Stmk. ZG
§ 7 Stmk. ZG