§ 3 Stmk. ZG Zuweisung

Stmk. ZG - Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).

(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn

1.

Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, in einer anderen Organisationsform besorgt werden sollen;

2.

auf Grund der besonderen Qualifikation eines Landesbediensteten seine Tätigkeit von einem vom Land verschiedenen Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 erbeten wird oder

3.

diese zum Zweck der Aus- und Weiterbildung für den Landesbediensteten erforderlich ist.

(3) Eine Zuweisung nach Abs. 2 Z 2 und 3 darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Landesbediensteten erfolgen.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Stmk. ZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Stmk. ZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Stmk. ZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Stmk. ZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Stmk. ZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Stmk. ZG
§ 4 Stmk. ZG