Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. ZG

Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

Stmk. ZG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 642/1 AB EZ 642/4)

§ 1 Stmk. ZG Regelungsgegenstand


Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und dem Rechtsträger, dem Landesbedienstete zugewiesen werden.

§ 2 Stmk. ZG Begriffsbestimmungen


(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.

(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 3 Stmk. ZG Zuweisung


(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).

(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn

1.

Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, in einer anderen Organisationsform besorgt werden sollen;

2.

auf Grund der besonderen Qualifikation eines Landesbediensteten seine Tätigkeit von einem vom Land verschiedenen Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 erbeten wird oder

3.

diese zum Zweck der Aus- und Weiterbildung für den Landesbediensteten erforderlich ist.

(3) Eine Zuweisung nach Abs. 2 Z 2 und 3 darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Landesbediensteten erfolgen.

§ 4 Stmk. ZG Ansprüche des zugewiesenen Landesbediensteten


(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.

(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Sollte der Rechtsträger dem zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber dem Land.

§ 5 Stmk. ZG Dienstbehörden


(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.

(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,

b)

Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,

4.

den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhe-stand,

5.

die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 117 ff. Stmk. L-DBR.

Die Landesregierung ist Dienstbehörde zweiter Instanz.

(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung oder Rücküberstellung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,

b)

Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine -Ermächtigung erhalten hat,

4.

die Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des zugewiesenen Landesvertragsbediensteten.

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 6 Stmk. ZG Vertragliche Vereinbarung


Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Zweck der Zuweisung,

2.

Dauer der Zuweisung,

3.

ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Dienstgeber die während der Zuweisung entstandenen Kosten aus den Aktivbezügen zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung der Pensionskosten zu leisten hat.

§ 7 Stmk. ZG Betriebsübergang auf das Land


Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 auf das Land über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

§ 8 Stmk. ZG EU-Recht


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 9 Stmk. ZG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.

§ 10 Stmk. ZG Inkrafttreten von Novellen


Die Änderungen des § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und Z 5 sowie Abs. 3 Z 3 lit. a und b und der Überschrift des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Steiermärkisches Zuweisungsgesetz (Stmk. ZG) Fundstelle


Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 642/1 AB EZ 642/4)

Änderung

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

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