§ 161 Stmk. VRG Tag der Volksbefragung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Tag der Volksbefragung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 159) sein.

(2) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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