§ 154 Stmk. VRG Wirkung der Volksabstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluß des Gemeinderates gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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