§ 169 Stmk. VRG Sinngemäße Geltung der Gemeindewahlordnungen

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Im Übrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß der § 3 (Wahlort), der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 35 bis 38 (Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten), die §§ 49 bis 52 (Wahllokale und Wahlzeit, Verbotszone), die §§ 54 bis 63 (Wahlhandlung) und die §§ 64 bis 66 (Besondere Erleichterungen zur Ausübung des Wahlrechts) der Gemeindewahlordnung 2004.

(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß die §§ 30 bis 33 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 41 bis 46 (Wahlort und Wahlzeit), 48 bis 57 (Wahlhandlung), 58 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) und 59 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1992.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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