Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014 (Stmk. TSG 2014) Fundstelle

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 24.06.2014 bis 31.08.2025

1. Teil
Voraussetzungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Anzeigepflicht

§ 3

Voraussetzungen

§ 4

Fachliche Eignung

§ 5

Ausschließungsgründe

§ 6

Unterrichtsort

2. Teil
Ausübungsbestimmungen

§ 7

Ausübung und Untersagung

§ 8

Bezeichnung

§ 9

Geschäftsführerin/Geschäftsführer

§ 10

Tanzunterricht

§ 11

Lehrberechtigte und Ausbildung

§ 12

Fortbildungslehrgänge

§ 13

Titel und Abzeichen

§ 14

Umgründung

§ 15

Fortbetriebsrecht

§ 16

Ruhendmeldung

§ 17

Endigung/Entziehung der Berechtigung

3. Teil
Anerkennung von Ausbildungen

§ 18

Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer

§ 19

Anerkennung von ausländischen Ausbildungen

4. Teil
Verband

§ 20

„Verband der Tanzlehrer Steiermarks“

§ 21

Aufgaben des Verbandes

§ 22

Organisation des Verbandes

§ 23

Satzung des Verbandes

5. Teil
Schluss- und Strafbestimmungen

§ 24

Strafbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 26a

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 27

Inkrafttreten

§ 28

Außerkrafttreten

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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