§ 4 Stmk. TSG 2014 Fachliche Eignung

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger

1.

eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule und

2.

die Unternehmerprüfung oder deren Ersatz nachweist sowie

3.

die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich absolviert hat.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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