§ 10 Stmk. TSG 2014 Tanzunterricht

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.

(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von einem Tanzlehrer geleitet wird.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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