§ 22 Stmk. TSG 2014 Organisation des Verbandes

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Organe des Verbandes sind:

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand und

3.

die Obfrau/der Obmann.

(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.

(3) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre die Obfrau/den Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Obfrau/der Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn sind aus der Mitte der Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber zu wählen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist darauf zu achten, dass Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber und Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer im gleichen Verhältnis im Vorstand vertreten sind.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Stmk. TSG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Stmk. TSG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Stmk. TSG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Stmk. TSG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Stmk. TSG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 Stmk. TSG 2014
§ 23 Stmk. TSG 2014