§ 9 Stmk. SS Einrichtung

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden. Jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 und 2 wird durch mindestens ein Mitglied vertreten. Die übrigen, nicht vergebenen Mitgliedschaften werden im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nach dem d‘Hondt‘schen Verfahren bestimmt.

(2) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nominieren die ihnen zustehende Zahl von Mit-gliedern und Ersatzmitgliedern. Diese müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein und die für eine Mit-arbeit im Beirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.

(3) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 1 zu erstatten.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtags zusammen und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Beirates über Einladung der Landesregierung.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die -Landesregierung abzuberufen, wenn

a)

das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt,

b)

jene Seniorinnen- und Seniorenorganisation, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Abberufung beantragt oder

c)

die Voraussetzungen für seine Bestellung weg-gefallen sind.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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