Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. SS

Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

Stmk. SS
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Stand der Gesetzesgebung: 20.02.2020
Gesetz vom 16. November 2004 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 9/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 1895/1 AB EZ 1895/2)

§ 1 Stmk. SS Zielsetzung


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Vertretung der Anliegen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenorganisationen durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere

1.

die Stärkung der institutionalisierten Interessenvertretungen der älteren Generation,

2.

die Förderung aller Maßnahmen, die einer vertieften Verständigung unter den Generationen dienen und

3.

eine zweckmäßige, sachliche und finanzielle Unterstützung derartiger Aktivitäten.

§ 2 Stmk. SS Seniorinnen und Senioren


(1) Als Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben und die

a)

auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension oder einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art auch immer, beziehen oder, wenn dies nicht der Fall ist,

b)

das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wenn es zur Erreichung des mit diesem Gesetz angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.

§ 3 Stmk. SS Seniorinnen- und Seniorenorganisationen


(1) Als Seniorinnen- und Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zu-kommt und

a)

deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen von steirischen Seniorinnen und Senioren ist,

b)

deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

c)

die keine politische Partei im Sinne des Parteien-gesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, sind.

(2) Einer Seniorinnen- und Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese

a)

gemäß den Satzungen für das ganze Landesgebiet gebildet ist,

b)

in allen politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und

c)

mindestens 3000 Seniorinnen und Senioren (§ 2) als Beitrag zahlende Mitglieder hat.

§ 4 Stmk. SS


(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.

(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.

(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich € 1 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:

a)

jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation erhält jährlich einen Sockelbetrag von € 5000,–;

b)

die nach Aufteilung gemäß lit. a verbleibenden Mittel sind auf die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020

§ 5 Stmk. SS Besondere Seniorinnen- und Seniorenförderung


Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.

§ 6 Stmk. SS Bundes-Seniorengesetz


Die Förderungen des Landes gemäß den §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2001.

§ 7 Stmk. SS Förderungsbedingungen


(1) Mit der Gewährung der Förderung aus der allgemeinen und besonderen Seniorinnen- und Seniorenförderung ist der Förderungswerber vertraglich insbesondere zu verpflichten:

a)

die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden und einen dementsprechenden Nachweis bis zum 31. März des Folgejahres zu erbringen;

b)

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

c)

Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle durch Organe des Landes zu gestatten;

d)

sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Landesrechnungshof im Sinne des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu unterwerfen;

e)

seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.

(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzu-sehen für den Fall, dass

a)

der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat,

b)

eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist,

c)

vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

d)

die unverzügliche Meldung von Ereignissen, -welche die Durchführung des geförderten Vor-habens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;

e)

der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat;

f)

der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;

g)

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

h)

das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder

i)

das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

§ 8 Stmk. SS Ziele und Aufgaben


(1) Der Seniorinnen- und Seniorenbeirat (im Folgenden Beirat) hat die Interessen der steirischen Seniorinnen und Senioren wahrzunehmen sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Beratung der Landesregierung in Fragen, die die Seniorinnen und Senioren betreffen,

2.

Erstattung von Empfehlungen und Anregungen an die Landesregierung und

3.

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren.

§ 9 Stmk. SS Einrichtung


(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden. Jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 und 2 wird durch mindestens ein Mitglied vertreten. Die übrigen, nicht vergebenen Mitgliedschaften werden im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nach dem d‘Hondt‘schen Verfahren bestimmt.

(2) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nominieren die ihnen zustehende Zahl von Mit-gliedern und Ersatzmitgliedern. Diese müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein und die für eine Mit-arbeit im Beirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.

(3) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 1 zu erstatten.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtags zusammen und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Beirates über Einladung der Landesregierung.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die -Landesregierung abzuberufen, wenn

a)

das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt,

b)

jene Seniorinnen- und Seniorenorganisation, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Abberufung beantragt oder

c)

die Voraussetzungen für seine Bestellung weg-gefallen sind.

§ 10 Stmk. SS Beschlüsse


(1) Der Beirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-gemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung (§ 14) nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Stmk. SS Vorsitz und Sitzungen


(1) Der Vorsitz im Beirat wechselt jährlich. Im ersten Jahr der Funktionsperiode wird der Vorsitz von einem Mitglied der mitgliederstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation ausgeübt, im zweiten Jahr von einem Mitglied der am mitgliederzweitstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation usw.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Jährlich haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.

§ 12 Stmk. SS Antragsrecht und Geschäftsbehandlung


(1) Jedes Mitglied des Beirates kann zu den im § 8 festgelegten Aufgaben des Beirates schriftliche Anträge stellen. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle (§ 15) zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung einzubringen.

(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt und beschlossen werden, wenn der Beirat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt.

§ 13 Stmk. SS Niederschrift


(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

a)

Ort, Beginn und Ende der Sitzung,

b)

die Namen der Anwesenden,

c)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit,

d)

die Tagesordnung,

e)

die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung und

f)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsstelle zu verfassen. Der Vorsitzende und der Schriftführer haben diese zu unterfertigen.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Beiratsmitglieder können spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. Der Beirat hat über die Einwendungen zu beschließen.

§ 14 Stmk. SS Geschäftsordnung


Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat insbesondere zu regeln

die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

die Gründe für die Beendigung der Funktion,

die Einberufung der Sitzungen und

die Beschlussfassungen.

§ 15 Stmk. SS Geschäftsstelle


Geschäftsstelle des Beirates ist das Amt der Landesregierung.

§ 16 Stmk. SS Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.

§ 17 Stmk. SS


(1) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020

Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz (Stmk. SS) Fundstelle


Gesetz vom 16. November 2004 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 9/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 1895/1 AB EZ 1895/2)

Änderung

LGBl. Nr. 80/2010 (XVI. GPStLT IA EZ 3858/1 AB EZ 3858/3)

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