§ 13 Stmk. SS Niederschrift

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

a)

Ort, Beginn und Ende der Sitzung,

b)

die Namen der Anwesenden,

c)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit,

d)

die Tagesordnung,

e)

die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung und

f)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsstelle zu verfassen. Der Vorsitzende und der Schriftführer haben diese zu unterfertigen.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Beiratsmitglieder können spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. Der Beirat hat über die Einwendungen zu beschließen.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Stmk. SS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Stmk. SS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Stmk. SS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Stmk. SS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Stmk. SS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 Stmk. SS
§ 14 Stmk. SS