Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
(1)Absatz eins,Mit der Gewährung der Förderung aus der allgemeinen und besonderen Seniorinnen- und Seniorenförderung ist der Förderungswerber vertraglich insbesondere zu verpflichten:
a)Litera adie Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden und einen dementsprechenden Nachweis bis zum 31. März des Folgejahres zu erbringen;
b)Litera bdie erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;
c)Litera cEinsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle durch Organe des Landes zu gestatten;
d)Litera d(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
e)Litera eseine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.
(2)Absatz 2,Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzu-sehen für den Fall, dass
a)Litera ader Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat,
b)Litera beine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist,
c)Litera cvorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;
d)Litera ddie unverzügliche Meldung von Ereignissen, -welche die Durchführung des geförderten Vor-habens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
e)Litera eder Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat;
f)Litera fder Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
g)Litera gdie Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
h)Litera hdas Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder
i)Litera idas Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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