§ 7 Stmk. SS Förderungsbedingungen

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mit der Gewährung der Förderung aus der allgemeinen und besonderen Seniorinnen- und Seniorenförderung ist der Förderungswerber vertraglich insbesondere zu verpflichten:

a)

die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden und einen dementsprechenden Nachweis bis zum 31. März des Folgejahres zu erbringen;

b)

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

c)

Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle durch Organe des Landes zu gestatten;

d)

sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Landesrechnungshof im Sinne des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu unterwerfen;

e)

seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.

(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzu-sehen für den Fall, dass

a)

der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat,

b)

eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist,

c)

vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

d)

die unverzügliche Meldung von Ereignissen, -welche die Durchführung des geförderten Vor-habens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;

e)

der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat;

f)

der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;

g)

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

h)

das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder

i)

das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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