§ 8 Stmk. SS Ziele und Aufgaben

Stmk. SS - Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Seniorinnen- und Seniorenbeirat (im Folgenden Beirat) hat die Interessen der steirischen Seniorinnen und Senioren wahrzunehmen sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Beratung der Landesregierung in Fragen, die die Seniorinnen und Senioren betreffen,

2.

Erstattung von Empfehlungen und Anregungen an die Landesregierung und

3.

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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