Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Stmk. SLFS
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Stand der Gesetzesgebung: 04.02.2022
Gesetz vom 23. November 1976, mit dem Regelungen des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens getroffen werden (Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 12/1977 (VIII. GPStLT EZ 617)

§ 1 Stmk. SLFS Geltungsbereich und Schulbezeichnung


(1) Dieses Gesetz gilt, sofern nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird, für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz „Berufsschule“ oder „Fachschule“ genannt.

(3) Unter dieses Gesetz fallen nicht Fachschulen und Schülerheime im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. b bis lit. d und lit. g B-VG.

§ 2 Stmk. SLFS Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime, Versuchstätigkeit und land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 14 und 23) angestrebt wird.

(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden.

(3) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987)

§ 3 Stmk. SLFS


(1) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind.

(2) Schulautonome Gegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(3) Wenn es die Aufgabenstellung des Unterrichtes erfordert, können Teile des Lehrstoffes in eigenen Unterrichtseinheiten zusammengefasst und in Block- oder Kursform abgehalten werden. Derartige Kurse können auch in die unterrichtsfreie Zeit (§ 10 Abs. 2 bis 4) verlegt werden.

(4) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.

(5) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden.

(6) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

(7) Die abschließende Prüfung ist jene Prüfung, die in der dritten Klasse der drei- und vierjährigen Fachschule abzulegen und Voraussetzung für deren positiven Abschluss ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

§ 4 Stmk. SLFS


(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die in den §§ 19 und 31 angeführten Bedingungen nicht erfüllt.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§ 32),

b)

wegen Überfüllung der Schule,

c)

wegen Überfüllung des der Schule angeschlossenen Schülerheimes.

(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 5 Stmk. SLFS Unentgeltlichkeit des Schulbesuches


(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern-, Arbeitsmittel- und Exkursionsbeiträgen sowie von Versicherungsprämien ist zulässig.

§ 6 Stmk. SLFS


Für die in einem einer öffentlichen Schule angeschlossenen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung und Verpflegung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Landesregierung festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 7 Stmk. SLFS


(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14 und 23), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

2.

die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt.

(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem schulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, dass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 8 Stmk. SLFS


(1) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte (Nebenlehrer) bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

(2) Wird eine Berufsschule im organisatorischen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Fachschule geführt, so obliegt die Leitung derselben dem Leiter der Fachschule. In einem solchen Falle, oder wenn an einer Fachschule mehrere Fachrichtungen geführt werden, kann von der Schulbehörde eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsgesetzes, nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 9 Stmk. SLFS


Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl in der ersten Klasse nach einem Beschluss der Klassenkonferenz vorübergehend auf 38, sonst auf 36, erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters festzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 10 Stmk. SLFS


(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) An ganzjährig geführten Schulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am dritten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet.

Abweichend von lit. b kann die Schulbehörde den Beginn der Semesterferien durch Verordnung um bis zu zwei Wochen vorverlegen, wenn dies im Hinblick auf die Semesterferien aller anderen Schulen der Steiermark im öffentlichen Interesse liegt. Diese Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorausgeht.

(2a) (Anm.: entfallen)

(3) Bei den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Schulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.

(4) Bei den saisonmäßigen Fachschulen beginnt das Unterrichtsjahr spätestens am 5.November und hat mindestens 20 Unterrichtswochen, jedenfalls aber 100 Unterrichtstage zu umfassen. Beginn und Ende des Unterrichtsjahres sind jeweils durch Verordnung der Schulbehörde zu bestimmen.

(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens am 5.Juli und spätestens am 11.Juli liegt; sie enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Schulbehörde die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Schulbehörde zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020, LGBl. Nr. 8/2021

§ 11 Stmk. SLFS


(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19.März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6.Jänner (Weihnachtsferien); überdies können der 23.Dezember und der 7. Jänner von der Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist;

c)

die Semesterferien.

d)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

e)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien);

f)

Elternsprechtage im Ausmaß ihrer Dauer;

g)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.

(2) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens und religiöser Übungen vom Schulleiter zwei Tage, von der Schulbehörde bis zu vier weitere Tage schulfrei erklärt werden.

(3) Des Weiteren können die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober vom Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärt werden. Im Falle einer solchen Festlegung sind die Dienstage nach Ostern und Pfingsten abweichend von Abs. 1 lit. d und e nicht frei und es verringern sich die gemäß Abs. 2 vom Schulleiter für schulfrei erklärbaren Tage in jedem Unterrichtsjahr, in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, auf einen Tag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 12 Stmk. SLFS


(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind, sofern diese Tage nicht gemäß der Bestimmungen des § 11 schulfrei sind:

a)

an lehrgangsmäßigen Schulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage;

b)

an ganzjährigen und saisonmäßigen Schulen alle Tage des Unterrichtsjahres.

(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Der Nachmittagsunterricht soll nicht länger als bis 18 Uhr dauern, am Samstag soll der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern.

(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, soll der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden, sofern es sich nicht um Kurse gemäß § 3 Abs. 3 handelt.

(5) Der Unterricht erfolgt an fünf Tagen in der Woche. Aus schulorganisatorischen Erfordernissen kann die Schulbehörde durch Verordnung, abweichend von den Bestimmungen gemäß der Abs. 1 und 2 unter Wahrung des im Lehrplan vorgesehenen Wochenstundenausmaßes eine Ausweitung des Unterrichtes auf sechs Tage in der Woche verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 13 Stmk. SLFS Unterrichtsstunden und Pausen


(1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinaderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.

(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit, entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen, zu gewähren.

§ 14 Stmk. SLFS Aufgabe der Berufsschule


Die Berufsschule hat die Aufgabe,

a)

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b)

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen,

d)

die Verbundenheit mit dem bäuerlichen Berufsstand zu fördern.

§ 15 Stmk. SLFS


(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

a)

Landwirtschaft;

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c)

Gartenbau;

d)

Weinbau und Kellerwirtschaft;

e)

Obstbau;

f)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

g)

Bienenwirtschaft;

h)

Forstwirtschaft.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als

a)

ganzjährige Schule;

b)

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen vollschulartigen Unterricht;

c)

lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Schulkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Stunden festzulegen. Es darf 1200 Stunden nicht übersteigen.

(5) Die Art der Führung der Berufsschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 16 Stmk. SLFS


(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht;

b)

für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde;

c)

für die Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d)

für die Fachrichtung Gartenbau:

Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen;

e)

für die Fachrichtung Weinbau:

Pflanzenbau, Weinbau;

f)

für die Fachrichtung Obstbau:

Pflanzenbau, Obstbau;

g)

für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;

h)

für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

i)

für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft.

(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.

(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

§ 17 Stmk. SLFS Schulpflichtiger Personenkreis


Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich erfüllt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007

§ 18 Stmk. SLFS (weggefallen)


§ 18 Stmk. SLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

§ 19 Stmk. SLFS Erfüllung der Schulpflicht


(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchen.

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ nachzukommen.

(3) Der Besuch einer Fachschule kann die Berufsschule ganz oder teilweise ersetzen. Wenn der Besuch einer Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausscheidens oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule zu besuchen.

(4) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

§ 19a Stmk. SLFS Freiwilliger Berufsschulbesuch


Neben den Berufsschulpflichtigen können Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung anstreben und die Eignung mitbringen, bestehende Berufsschulklassen freiwillig besuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007

§ 20 Stmk. SLFS (weggefallen)


§ 20 Stmk. SLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

§ 21 Stmk. SLFS Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht


(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung zu sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherren) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Schüler, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

§ 22 Stmk. SLFS (weggefallen)


§ 22 Stmk. SLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

§ 23 Stmk. SLFS


a)

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bzw. der ländlichen Region vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen.

b)

die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c)

die Verbundenheit mit dem bäuerlichen Berufsstand zu fördern;

d)

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 24 Stmk. SLFS


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule kann geführt werden als:

1.

ganzjährige Schule;

2.

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen vollschulartigen Unterricht oder

3.

teilweise ganzjährige und teilweise saisonmäßige Schule.

(3) Die Fachschule kann je nach Organisationsform ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Lehrerkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, festzusetzen.

(5) Bei Fachschulen in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2.400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1.300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind. Diese Fachschulen der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement erhalten die Bezeichnung „Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft“.

(6) Das „Bildungshaus Schloss Sankt Martin“ als Einrichtung des Landes hat für die Weiterbildung der Mitarbeiter und der Absolventen der Berufs- und Fachschulen Sorge zu tragen.

(7) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(8) Die Art der Führung der Fachschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 25 Stmk. SLFS


(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) Neben den in Abs. 1 angeführten Pflichtgegenständen können schulautonome Gegenstände oder Freigegenstände nur insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft) zweckmäßig erscheint, oder für die Berufstätigkeit in den Produktions- und Dienstleistungsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen, können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(4) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

§ 26 Stmk. SLFS Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes


Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

§ 27 Stmk. SLFS Abgrenzungen


Die Bestimmungen des III.Hauptstückes dieses Gesetzes haben Geltung für die öffentlichen und privaten mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1.

§ 28 Stmk. SLFS Erfüllung der Aufgabe der Berufs- und Fachschule


Zur Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule regelt das III.Hauptstück dieses Gesetzes die innere Ordnung des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens, als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

§ 29 Stmk. SLFS Aufnahme als ordentlicher Schüler


(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 31 bis 33 aufzunehmen, wer:

a)

die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schule und Schulstufe erfüllt;

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag und

c)

die körperliche (gesundheitliche) Eignung für die betreffende Schule besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Die Aufnahme eines Aufnahmebewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf, ausgenommen bei der Erfüllung der Schulpflicht, der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige, in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegenden Gründe gegeben sind.

(3) Ein Aufnahmebewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)

nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmebewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten und Fachrichtungen durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart und Fachrichtung bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 55.

§ 30 Stmk. SLFS


(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmebewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige, in seiner Person liegende Gründe, wie Z B. mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache, die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen nur Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(2) Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(3) Außerordentliche Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

(4) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmebewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmebewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

(5) Aufnahmebewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulleitung den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 31 Stmk. SLFS


(1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch die Schulleitung; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an einer bestimmten Berufsschule nachzukommen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 32 Stmk. SLFS Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule


(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 29 ist die körperliche und geistige Eignung erforderlich.

(2) Eine Eignungsprüfung kann vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.

(3) Die allgemeine Schulpflicht muß erfüllt und die neunte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

(4) Bei allen Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, müssen die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfüllt und die achte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995

§ 33 Stmk. SLFS


(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Fachschule hat eine Anmeldung bis zum 15. März des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Nachmeldungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmebewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schüler erfüllen (§ 30 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmebewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber in eine Schule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmebewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung (§ 32 Abs. 4) zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Verhältnisse und des Alters aufzunehmen.

(4) Die Schulleitung hat, wenn nicht alle Aufnahmewerber aufgenommen werden können, die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung, die für sie in Betracht kommen, aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des Bürgerlichen Rechtes zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmebewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 34 Stmk. SLFS


(1) Die Schulleitung hat für jene Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist (§ 32 Abs. 3 und 4), einen Prüfungstermin festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende SchulArt.

(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 35 Stmk. SLFS Durchführung der Eignungsprüfungen


(1) Die Festlegung jener Fachschulen und Fachrichtungen, für die eine Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist, und die Bestimmung der Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen, hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und Fachrichtungen durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner, durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

(3) Die Aufgabenstellung in den einzelnen Prüfungsgebieten ist in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.

(4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart und Fachrichtung einführen.

§ 36 Stmk. SLFS Prüfungsergebnis


(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmebewerber wegen Platzmangel nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilung durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt – bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen – zur Aufnahme in alle Fachschulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde sowie für das darauf folgende Schuljahr.

§ 37 Stmk. SLFS Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung


(1) Die Schüler sind vom Schulleiter, unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation, in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und die Lehrbefähigung, zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 38 Stmk. SLFS Stundenplan


(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Wochen des Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundenaustausch). Die Schüler sind von einem Stundenaustausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

§ 39 Stmk. SLFS


(1) Soweit schulautonome Gegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er gegebenenfalls an dessen Stelle den entsprechenden Freigegenstand besuchen. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.

(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Die Schulbehörde kann einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 40 Stmk. SLFS Freigegenstände und unverbindliche Übungen


(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit nicht genügend beurteilt wird, darf er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

§ 41 Stmk. SLFS Schulveranstaltungen


(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.

(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festzusetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können.

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaft stattfindet, sofern nicht die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 59) Anwendung finden. Über Ansuchen kann ein Schüler jedoch aus gesundheitlichen oder sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen, von einer Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden.

(4) Schüler, die aus einem im Abs. 3 genannten Grund an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Unterricht zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

§ 41a Stmk. SLFS


(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 41 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 14 und 23 dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 76) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Darüber hinaus kann die Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

1.

der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder

2.

wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder

3.

durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.

Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 59) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 42 Stmk. SLFS


(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 4).

(4) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(5) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs. 4), hat sie ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Gutachterkommission einzurichten. Einer Eignungserklärung nach Abs. 4 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten einer Kommission beruhen.

(6) Die Schulbehörde kann nach Anhörung der Schulkonferenz festlegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Diese Festlegung darf sich nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die von der Schulbehörde gemäß Abs. 4 als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wurden. Fehlen solche, so kann die Schulbehörde auch andere Unterrichtsmittel festlegen, sofern sie den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechen.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.

(8) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 43 Stmk. SLFS Unterrichtssprache


(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 4 an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.

§ 44 Stmk. SLFS Unterrichtsarbeit


(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgaben der Berufs- oder Fachschulen zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den, seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfings- oder Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen – nicht aufgetragen werden.

§ 45 Stmk. SLFS Leistungsbeurteilung


(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Das Verhalten des Schülers (§ 48) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden, ausgenommen § 49 Abs. 2 lit. g.

(5) Die Schulbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mitzuberücksichtigen ist.

§ 46 Stmk. SLFS Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren


(1) Die Erziehungsberechtigten (Lehrherren) sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) durch einen Sprechtag je Semester Gelegenheit zu Aussprachen zu geben. Weiters haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten und Lehrherren auf deren Verlangen auch zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist – ausgenommen die lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 45) sowie für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „nicht genügend“ zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten (Lehrherren) spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen und saisonmäßigen Fachschulen spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges (Unterrichtsjahres) – nachweislich darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, begründet dies keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.

(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.

§ 47 Stmk. SLFS Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe


(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand während einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 45 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).

(4) Wenn ein Schüler im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 51) voraussichtlich nicht zuerkannt werden wird oder die die letzte Stufe der besuchten Schulart voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen werden. Jenen Schülern, auf die sich die von der Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses zu treffende Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart bezieht, ist diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 50) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 52) unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der Gründe, bekanntzugeben.

(7) Frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der nicht, von den unter Abs. 6 genannten Entscheidungen, betroffenen Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die gemäß § 49 Abs. 2 lit. f – ausgenommen sublit. aa und bb – und lit. g in das Jahreszeugnis aufzunehmende Entscheidung zu treffen.

(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die in den Abs. 6 bis 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der 2. Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987

§ 48 Stmk. SLFS Beurteilung des Verhaltens des Schülers


(1) In Berufs- und Fachschulen ist das Verhalten des Schülers zu beurteilen.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend, nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Gemeinschaft den Anforderungen der Schul- und Heimordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

§ 49 Stmk. SLFS


(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 6 und 7 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, Fachrichtung, Schulart und den Standort der Schule;

b)

die Personalien des Schülers;

c)

die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);

d)

die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 47);

e)

die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule;

f)

allfällige Beurkundungen über

aa)

die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 51),

bb)

die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 50) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 52),

cc)

die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 54).

g)

die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit „ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; überdies ist die Beurteilung des Verhaltens mit mindestens „zufriedenstellend“ erforderlich;

h)

die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit „gutem Erfolg“ abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ aufweist wie mit „befriedigend“;

i)

im Falle der Beendigung der Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;

j)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 39 Abs. 3 und 4).

(4) Wenn einem Schüler gemäß § 47 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.

(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 50 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.

(6) Nach erfolgreichem Abschluß der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. An drei- und vierjährigen Fachschulen hat es die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Rahmen der abschließenden Prüfung zu beurkunden.

(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angabe nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. j sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistung zu enthalten hat.

(8) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 104/2020

§ 50 Stmk. SLFS Wiederholungsprüfung


(1) Wenn die Leistung eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt worden ist, darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht.

(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Falle des Abs. 1 auch in einem Freigegenstand, in dem der Schüler mit „nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung je nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten, vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

§ 51 Stmk. SLFS Aufsteigen


(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „nicht genügend“ enthält.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „nicht genügend“ enthält, aber

a)

der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „nicht genügend“ erhalten hat und

b)

die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

§ 52 Stmk. SLFS Wiederholen von Schulstufen


(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 51) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 54 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

§ 53 Stmk. SLFS Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere


Die Bestimmungen über den Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere Fachrichtung einer Schulart sind von der Schulbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Schulart und die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 über die Eignungsprüfung zu erlassen.

§ 54 Stmk. SLFS Höchstdauer des Schulbesuches


(1) (Anm.: entfallen)

(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

§ 55 Stmk. SLFS


(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 52) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:

a)

mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;

b)

(Anm.: entfallen)

c)

mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist ab der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6;

d)

mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 54 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;

e)

mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 63)

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 49 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 49 Abs. 7 und 8) ersichtlich zu machen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Fachschule gleicher Fachrichtung nicht wieder aufgenommen werden. Die Möglichkeit der Ablegung einer Externistenprüfung (§ 56) bleibt davon unberührt.

(6) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 4 berührt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 55a Stmk. SLFS


(1) Die abschließende Prüfung, die nur an drei- und vierjährigen Fachschulen in der dritten Klasse abzulegen ist, besteht aus

1.

einer Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion, die grundsätzlich selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,

2.

einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

3.

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Festlegungen über Form und Umfang der abschließenden Prüfung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 55b Stmk. SLFS


(1) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 und die mündliche Prüfung gemäß § 55a Abs. 1 Z 3 sind vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gehören als Mitglieder an:

1.

der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer als Vorsitzender,

2.

der Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer, der zugleich Schriftführer ist,

3.

jener Lehrer, der die Abschlussarbeit betreut hat oder der, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat als Prüfer.

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen davon als Prüfer zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Abteilungsvorstand oder einen vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Schulaufsichtsorgane können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 55c Stmk. SLFS


(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die konkreten Prüfungstermine unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse festzulegen.

(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Schuljahr abzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 55d Stmk. SLFS


(1) Zur Ablegung der abschließenden Prüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 51 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Diese gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 vor Beginn der Klausurprüfung erfolgreich abgelegt wurden.

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 55g) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 55e Stmk. SLFS


(1) Die abschließende Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse auf dem Prüfungsgebiet, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der Abschlussarbeit ist unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Fachrichtung so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung des jeweiligen Prüfungsgebietes oder die der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(2) Während der Erstellung der Abschlussarbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schriftführer hat das Prüfungsprotokoll anzufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 55f Stmk. SLFS


(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der Abschlussarbeit von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

(4) Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ festzusetzen.

(5) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben unter Anwendung des § 45 Abs. 2 bis 4 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 4 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

1.

„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2.

„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „sehr gut“ wie mit „befriedigend“ beurteilt werden;

3.

„bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

4.

„nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „nicht genügend“ beurteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 55g Stmk. SLFS


(1) Wurden Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Abschlussarbeit hat mit geänderter Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 55c Abs. 1 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 56 Stmk. SLFS


(1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Fachrichtung) verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Fachrichtung erbracht werden. Darüber hinaus hat die Schulbehörde durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festzulegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten und Fachrichtungen zu bestimmen, über welche Prüfungsgegenstände die Externistenprüfung im Sinne des Abs. 1 abzulegen ist. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Zu diesem Zweck hat die Schulbehörde für das gesamte Landesgebiet nach Fachrichtungen und Prüfungsgebieten gegliederte Prüfungskommissionen einzurichten. Sie bestehen aus dem Landesschulinspektor oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgebiete. Die Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich errichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommissionen bestellen. Ferner kann die Schulbehörde durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommission sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung nicht jünger ist, als er im Falle des Besuches der betreffenden Schulart wäre. Darüber hinaus ist die Zulassung zur Externistenprüfung an den Nachweis jener Voraussetzungen gebunden, die ein Erfordernis für die Aufnahme in die entsprechende Schulart darstellen (§§ 29 und 32).

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderen Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einen anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(8) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das die Bestimmungen des § 49 sinngemäß gelten. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in den betreffenden Unterrichtsgegenständen enthält.

(9) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigung auf dem Zeugnis zu vermerken.

(10) Wenn ein Prüfungskandidat eine vorgeschriebene Prüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, ist er zu keiner weiteren Wiederholungsprüfung zuzulassen.

(11) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat die Schulbehörde auf Grund der Bestimmungen der vorstehenden Absätze durch Verordnungen zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 57 Stmk. SLFS


(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14 bzw. § 23) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit während der vorgeschriebenen Schulzeit wie auch in Kursen gemäß § 3 Abs. 3 regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, durch ihn vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist, oder die entstandenen Kosten zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 58 Stmk. SLFS


(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnungen die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart, sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz hat darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung zu erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

(2) Die Aufnahme in ein Schülerheim erfolgt durch einen Vertrag des Bürgerlichen Rechtes zwischen dem Schüler und dem Heimerhalter. Für Schülerheime, die mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule verbunden und überwiegend oder ausschließlich für Schüler dieser Schule bestimmt sind und deren Schulerhalter das Land ist, hat die Schulbehörde durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme, des Verhaltens im Heim, der Ordnung, des Heimbetriebes und des Ausschlusses zu erlassen. Hiebei ist auf ein möglichst enges Zusammenwirken von Schule und Schülerheim, insbesondere im erzieherischen Bereich, hinzuwirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 59 Stmk. SLFS Fernbleiben von der Schule


(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3);

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5);

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 39 Abs. 3 und 4).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger; Krankheit der Eltern oder Angehörigen, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet wird; Dauer des Beschäftigungsverbotes im Sinne der Bestimmungen über den MutterschutZ.

(3) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 zutrifft, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(4) Im Falle der Verhinderung hat der Erziehungsberechtigte (Lehrherr) den Schulleiter unverzüglich, längstens aber innerhalb von 3 Tagen, unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen; bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(5) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden, bis zu 3 Tagen der Schulleiter, darüber hinaus die Schulbehörde, die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.

(6) Wenn ein Schüler länger als eine Woche der Fachschule fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 4) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 55 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

§ 60 Stmk. SLFS


(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen sind nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 71) aus besonderen Anlässen wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 61 Stmk. SLFS


(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstehung), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen Parallellehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 63 Abs. 2) androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 62 Stmk. SLFS


Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (Abteilungsvorstehung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht, falls voraussichtlich die Voraussetzung zur Anordnung der Erziehungshilfe in Anwendung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes gegeben ist, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 63 Stmk. SLFS Ausschluß eines Schülers


(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 57) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 61) erfolglos bleibt, oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die Schulkonferenz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert ist. Die Suspendierung darf mit höchstens zwei Wochen bemessen werden, sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 47 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung auf Grund der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 61 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen des Bundeslandes erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.

(6) Gegen den Ausschluß ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 56) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Bei Schulpflichtigen tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Versetzung in eine andere Schule. Bei Gefahr im Verzug gelten jedoch auch für Schulpflichtige die Bestimmungen des Abs. 3 über die Suspendierung vom Schulbesuch sinngemäß.

§ 64 Stmk. SLFS Anwendung auf außerordentliche Schüler


Die Bestimmungen der §§ 57 bis 63 sind auf außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.

§ 65 Stmk. SLFS


(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen des § 44 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, des Leiters einer Werkstätte oder eines Wirtschaftsbetriebes, eines Kustos, eines Abteilungsvorstandes, sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

(4) Bei Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, kann der Lehrer gemäß § 31 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985 im Rahmen seiner lehramtlichen Aufgabe verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Internat Erzieherdienste zu verrichten. Art und Umfang dieser Erzieherdienste sind von der Schulbehörde unter Berücksichtigung eines geordneten Heimbetriebes durch Verordnung zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 66 Stmk. SLFS Kustos, Werkstätten- bzw. Wirtschaftsbetriebsleiter


(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheit der betreffenden Schule erfordert, Lehrer mit der Vorsorge für einen, den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kostoden).

(2) Die Leitung des Werkstätten- und des Wirtschaftsbetriebes obliegt dem Schulleiter. Wenn es die personellen und organisatorischen Gegebenheiten erfordern, kann der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätte, des Wirtschaftsbetriebes oder einzelner Betriebszweige betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ablauf und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

§ 67 Stmk. SLFS Klassenvorstand


(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrherren), die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.

§ 67a Stmk. SLFS


Dem Abteilungsvorstand obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 68 Stmk. SLFS Schulleiter


(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten (Lehrherren).

(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 44) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 65 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat der Schulbehörde wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit beheben kann.

(4) Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so obliegt die Leitung desselben dem Schulleiter. Die Schulbehörde kann nach Anhörung des Schulleiters, wenn es personelle oder organisatorische Gegebenheiten erfordern, einen Lehrer (Erzieher) mit der Leitung eines Schülerheimes betrauen.

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

§ 69 Stmk. SLFS


(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die KlassenkonferenZ.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Mit Zustimmung des Schulleiters können Klassenkonferenzen auch vom Klassenvorstand einberufen werden.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(6) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit gemäß § 7 AVG unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Klassenkonferenz durch den Schulleiter kommt diesem jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn er Mitglied der betreffenden Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

§ 70 Stmk. SLFS Schülermitverwaltung


(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14, § 23) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:

a)

Mitwirkungsrechte:

das Recht auf Anhörung,

das Recht auf Information,

das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, insbesondere bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

das Recht auf Teilnahme an einzelnen Punkten von Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen über die Leistungsbeurteilung gemäß § 47 Abs. 6 bis 9 und § 49 Abs. 2 lit. f;

b)

Mitbestimmungsrechte:

das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Hausordnung,

das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 61 Abs. 2 und bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.

Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76).

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

§ 71 Stmk. SLFS


(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind in Schulen mit einer Unterrichtsdauer von Mindestens 10 Monaten Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter),

b)

der von den Schülern einer Schule zu wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(5) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76).

(6) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordndungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(7) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers, innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten, gemäß Abs. 7 durchzuführenden Wahl.

(11) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 72 Stmk. SLFS Erziehungsberechtigte


(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach Bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

§ 73 Stmk. SLFS Pflichten der Erziehungsberechtigten


(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken, sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben, sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

§ 74 Stmk. SLFS Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten


Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 46 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.

§ 75 Stmk. SLFS Elternvereine


(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen, der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

§ 76 Stmk. SLFS


(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in Schulen mit einer Unterrichtsdauer von mehr als 10 Monaten ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je zwei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer zu bestellen (§ 69 Abs. 6).

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und sein Stellvertreter.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis unter der Leitung des Schulleiters zu wählen. Dies hat in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu geschehen. Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses ist gewählt, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden. Bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(7) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen

a)

die Beratung, insbesondere über

aa)

wichtige Fragen des Unterrichtes,

bb)

wichtige Fragen der Erziehung,

cc)

Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen, Schullandwochen und Schulschikursen),

dd)

die Durchführung von Elternsprechtagen,

ee)

Fragen der Gesundheitspflege,

ff)

Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 70 Abs. 3);

b)

die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schüler (§ 70 Abs. 2) und die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter (§ 71 Abs. 5);

c)

die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers zum Schülervertreter (§ 71 Abs. 6).

(8) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.

(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.

(10) Die Festsetzungen nach Abs. 7 lit. b und die Entscheidung nach Abs. 7 lit. c unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 7 lit. a genannten Angelegenheiten.

(11) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 7 beschließende Stimme, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ff lit. b und lit. c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(12) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ff lit. b und lit. c bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.

(13) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 77 Stmk. SLFS Erweiterte Schulgemeinschaft


Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindungen können als erweiterte Schulgemeinschaft weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und der Schulgemeinschaft von der Schulbehörde durch Verordnung vorgesehen werden.

§ 78 Stmk. SLFS Vertretung durch die Erziehungsberechtigten


In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

§ 79 Stmk. SLFS Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers


(1) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmebewerber) ist zum selbständigen Handeln in jenen Angelegenheiten befugt, in denen die Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.

§ 80 Stmk. SLFS


(1) In nachstehenden Angelegenheiten hat die Landesregierung als Schulbehörde das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann. Der Bescheid hat den Spruch, wenn dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, eine Begründung, jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen einen solchen Bescheid kann bei der Landesregierung binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Sofern nicht § 64 Abs. 2 AVG sinngemäß Anwendung findet, hat die Vorstellung aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt:

1.

Erfüllung der Schulpflicht (§ 19 Abs. 1);

2.

Einrechnung von Schulzeiten (§ 19 Abs. 4);

3.

Zuweisung in die Berufsschule (§ 31 Abs. 1);

4.

Aufnahme während des Schuljahres (§ 29 Abs. 2);

5.

Anrechnung des außerordentlichen Schulbesuches (§ 30 Abs. 6);

6.

Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen (§ 39 Abs. 4);

7.

Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 59 Abs. 5).

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Im Falle einer Berufung gegen die Entscheidung, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 47 Abs. 6) ist die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen. Die Schulbehörde hat in diesem Fall, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „nicht genügend“ stützt:

a)

der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen;

b)

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder lit. b ausreichen und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; anderenfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

§ 81 Stmk. SLFS Zustellung


(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 80 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten können den Erziehungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie dem Schüler (Aufnahmebewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

(2) Soweit der Schüler (Aufnahmebewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (§ 79), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen.

§ 82 Stmk. SLFS Entscheidungspflicht


(1) In den Fällen des § 80 Abs. 1 haben die zuständigen Organe auf Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) In den Fällen des § 80 Abs. 3 hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 83 Stmk. SLFS Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter, Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse


(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.

(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule der Steiermark kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes;

c)

Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.

(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

§ 84 Stmk. SLFS


Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform, Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer und Lehrplan durch Verordnung anordnen. Auf die Bestimmungen der Grundsätze gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ist jedoch Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

§ 85 Stmk. SLFS Behördenzuständigkeit


(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1 Abs. 1 zu.

§ 86 Stmk. SLFS


(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten eine Schulinspektion für Berufs- und Fachschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten. Die Schulinspektion ist durch Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes auszuüben. Zu diesem Zwecke sind aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ein „Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen“ sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Schul- bzw. Fachinspektoren zu bestellen.

(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 insbesondere zu überwachen:

1.

die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer;

2.

die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;

3.

den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und hygienischer Beziehung. Darüber hinaus hat sie die Lehrer in ihren lehramtlichen Aufgaben zu beraten und für deren Fortbildung zu sorgen.

Darüber hinaus sind die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements unter sinngemäßer Anwendung von § 225 Abs. 5 BDG und der SQM-VO wahrzunehmen.

(3) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 87 Stmk. SLFS Einrichtung und Aufgabe


(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und Forstwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.

(2) Der Land- und Forstwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde in den Angelegenheiten

a)

der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,

b)

der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und der Einrichtung von Schulversuchen,

c)

gesetzlicher Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens

zu hören.

§ 88 Stmk. SLFS Zusammensetzung


(1) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzende/Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten            des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen,

2.

drei von der Landesregierung aus den Vorschlägen der jeweiligen Landtagsklubs nach dem Stärkeverhältnis            der Parteien im Landtag bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

3.

vier von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

4.

zwei von der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

5.

drei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer, die vom Zentralausschuss der Personalvertretung dieser Lehrerinnen/Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.

(2) Aus dem Kreis der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen hat die/der Vorsitzende eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

die beamtete Referentin/der beamtete Referent des Amtes der Landesregierung für das land- und forstwirtschaftliche            Schulwesen,

2.

die Landesschulinspektorin/der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen,

3.

je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen und Meisterinnen/Meister,

4.

je eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB,

5.

zwei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreis der ernannten Schulleiterinnen/Schulleiter (Direktorinnen/Direktoren), die in einer von der beamteten Referentin/vom beamteten Referenten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung           für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einberufenen Konferenz aller Schulleiterinnen/Schulleiter zu wählen sind.

(4) Die Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Absolventenverbände der land- und forstwirtschaftlichen Schulen der Steiermark, die Vertreterinnen/Vertreter der Meisterinnen/Meister von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark entsendet.

(5) Die Vertreterinnen/Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB sind von den genannten Kirchen zu entsenden.

(6) Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1977, LGBl. Nr. 64/1997, LGBl. Nr. 44/2012

§ 89 Stmk. SLFS Funktionsdauer und Konstituierung


(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch die Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstitutierung des neuen Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.

(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

§ 90 Stmk. SLFS Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt:

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

wenn die Voraussetzungen der Bestellung weggefallen sind,

4.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) In den Fälllen des Abs. 1 ist unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

§ 91 Stmk. SLFS Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für die Landesbeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 geltenden Vorschriften. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

§ 92 Stmk. SLFS Geschäftsführung


(1) Die Sitzungen des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt, hat der Vorsitzende den Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Der Vorsitzende ist im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzendenstellvertreter zu vertreten.

(3) Der Land- und Forstwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.

(4) Der Land- und Forstwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Die Sitzungen des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.

(6) Über die in der Sitzung des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

§ 93 Stmk. SLFS (weggefallen)


§ 93 Stmk. SLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

§ 94 Stmk. SLFS Verlautbarung von Verordnungen


Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Verlautbarung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Verlautbarungen hinzuweisen.

§ 94a Stmk. SLFS Rückwirkung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007

§ 95 Stmk. SLFS Befreiung von Landesverwaltungsabgaben


Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 42 Abs. 4 und § 83 Abs. 2 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 95a Stmk. SLFS


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017;

3.

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2020;

4.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020;

5.

Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2013;

6.

Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005;

7.

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO), BGBl. II Nr. 158/2019.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

§ 96 Stmk. SLFS Inkrafttreten, Aufheben bisheriger Vorschriften


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969, außer Kraft.

§ 96a Stmk. SLFS


Für Fachschulen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 den Namenszusatz „St. Martin“ tragen, bleibt dieser weiterhin bestehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 96b Stmk. SLFS


(1) In Abweichung zu den Bestimmungen dieses Landesgesetzes kann die Schulbehörde mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

5.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern am gleichen Ort.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

§ 97 Stmk. SLFS


(1) Die Änderungen der §§ 2, 16, 24 Abs. 1 und 6, 25 Abs. 1, 32, 47, 49 Abs. 3 lit. f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1987 sind mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 1987, in Kraft getreten.

(2) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a,20, 21 Abs. 2, 22, 23, 24 Abs. 1 und 6 und 7a, 25, 31 Abs. 2, 32, 54 Abs. 1, 55 Abs. 2, 62, 65 Abs. 4, 80 Abs. 1 und 2, 84, 93 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1995 sind mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 1995, in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 1997, in Kraft getreten.

(4) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Oktober 1997, in Kraft getreten.

(5) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a, 17, 19a und 25 Abs. 1 lit. a, 69 Abs. 6, 80 Abs. 1 sowie die Einfügungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 94a und 95a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(6) Die Änderungen des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(7) Die Änderung des § 88 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2020 treten das Inhaltsverzeichnis lit. a bis c und e und f, die §§ 3, 4, 6 bis 12, 15, 16, 23 bis 25, 30, 31, 33, 34, 39, 41a, 42, 49, 57, 58, 60 bis 62, 65, 67a, 69, 71, 76, 80, 84, 86, 95a, 96a und 96b mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 30 Abs. 2 erster Satz, 55 Abs. 4, 71 Abs. 3, 60 Abs. 2 letzter Satz und 80 Abs. 2 außer Kraft. Die Änderung des 8. Abschnitts im III. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des 8. Abschnitts und die §§ 55 bis 55g treten mit 1. September 2021 in Kraft.

(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 10 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 104/2020, LGBl. Nr. 8/2021

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle


LGBl. Nr. 27/1987 (XI. GPStLT EZ 17)

LGBl. Nr. 74/1995 (XII. GPStLT EZ 1206)

LGBl. Nr. 29/1997 (XIII. GPStLT EZ 331)

LGBl. Nr. 64/1997 (XIII. GPStLT EZ 423)

LGBl. Nr. 77/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1293/1 AB EZ 1293/2)

LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)

LGBl. Nr. 104/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 574/1 AB EZ 574/4)

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Abgrenzungen

§ 1

Geltungsbereich und Schulbezeichnung

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 2

Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime, Versuchstätigkeit und land- und forstwirtschaftliche  Betriebe

§ 3

Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände, Kurse, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und abschließende Prüfung

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 4

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 5

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§ 6

Schülerheimbeitrag

§ 7

Lehrpläne

§ 8

Lehrer

§ 9

Klassenschülerzahl

§ 10

Schuljahr

§ 11

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§ 12

Schultage

§ 13

Unterrichtsstunden und Pausen

2. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 14

Aufgabe der Berufsschule

§ 15

Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§ 16

Lehrplan

§ 17

Schulpflichtiger Personenkreis

§ 18

(entfallen)

§ 19

Erfüllung der Schulpflicht

§ 19a

Freiwilliger Berufsschulbesuch

§ 20

(entfallen)

§ 21

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

§ 22

(entfallen)

3. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 23

Aufgabe der Fachschule

§ 24

Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§ 25

Lehrplan

§ 26

Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 27

Abgrenzungen

§ 28

Erfüllung der Aufgabe der Berufs- und Fachschule

2. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

§ 29

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 30

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 31

Aufnahme in die Berufsschule

§ 32

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule

§ 33

Verfahren für die Aufnahme in die Fachschule

3. Abschnitt
Eignungsprüfungen

§ 34

Prüfungstermine, Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§ 35

Durchführung der Eignungsprüfungen

§ 36

Prüfungsergebnis

4. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§ 37

Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 38

Stundenplan

§ 39

Pflichtgegenstände und schulautonome Gegenstände

§ 40

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 41

Schulveranstaltungen

§ 41a

Schulbezogene Veranstaltungen

§ 42

Unterrichtsmittel, Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 43

Unterrichtssprache

5. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§ 44

Unterrichtsarbeit

§ 45

Leistungsbeurteilung

§ 46

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§ 47

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 48

Beurteilung des Verhaltens des Schülers

§ 49

Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 50

Wiederholungsprüfung

6. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen

§ 51

Aufsteigen

§ 52

Wiederholen von Schulstufen

§ 53

Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere

7. Abschnitt

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§ 54

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 55

Beendigung des Schulbesuches

8. Abschnitt
Abschließende Prüfung an drei- und vierjährigen Fachschulen, Externistenprüfung

§ 55a

Form und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 55b

Prüfungskommission

§ 55c

Prüfungstermine

§ 55d

Zulassung zur Prüfung

§ 55e

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 55f

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 55g

Wiederholung von Prüfungsgebieten

§ 56

Externistenprüfung

9. Abschnitt
Schulordnung

§ 57

Pflichten der Schüler

§ 58

Schulordnung und Hausordnung

§ 59

Fernbleiben von der Schule

§ 60

Sammlung in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§ 61

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 62

Verständigungspflichten der Schule

§ 63

Ausschluss eines Schülers

§ 64

Anwendung auf außerordentliche Schüler

10. Abschnitt
Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen

§ 65

Lehrer

§ 66

Kustos, Werkstätten- bzw. Wirtschaftsbetriebsleiter

§ 67

Klassenvorstand

§ 67a

Abteilungsvorstehung

§ 68

Schulleiter

§ 69

Lehrerkonferenzen

11. Abschnitt
Schule und Schüler

§ 70

Schülermitverwaltung

§ 71

Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter

12. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft

§ 72

Erziehungsberechtigte

§ 73

Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 74

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§ 75

Elternvereine

§ 76

Schulgemeinschaftsausschuss

§ 77

Erweiterte Schulgemeinschaft

13. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 78

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

§ 79

Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§ 80

Verfahren

§ 81

Zustellung

§ 82

Entscheidungspflicht

§ 83

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter, Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 84

Schulversuche

IV. Hauptstück
Land- und forstwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§ 85

Behördenzuständigkeit

§ 86

Schulaufsichtsorgane

2. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 87

Einrichtung und Aufgabe

§ 88

Zusammensetzung

§ 89

Funktionsdauer und Konstituierung

§ 90

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 91

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 92

Geschäftsführung

V. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 93

(entfallen)

§ 94

Verlautbarung von Verordnungen

§ 94a

Rückwirkung von Verordnungen

§ 95

Befreiungen von Landesverwaltungsabgaben

§ 95a

Verweise

§ 96

Inkrafttreten, Aufheben bisheriger Vorschriften

§ 96a

Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin

§ 96b

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 97

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

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