§ 55b Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 und die mündliche Prüfung gemäß § 55a Abs. 1 Z 3 sind vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gehören als Mitglieder an:

1.

der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer als Vorsitzender,

2.

der Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer, der zugleich Schriftführer ist,

3.

jener Lehrer, der die Abschlussarbeit betreut hat oder der, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat als Prüfer.

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen davon als Prüfer zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Abteilungsvorstand oder einen vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Schulaufsichtsorgane können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55b Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55b Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55b Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55b Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55b Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 55a Stmk. SLFS
§ 55c Stmk. SLFS