§ 60 Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen sind nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 71) aus besonderen Anlässen wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 Stmk. SLFS
§ 61 Stmk. SLFS