§ 90 Stmk. SLFS Erlöschen der Mitgliedschaft

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt:

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

wenn die Voraussetzungen der Bestellung weggefallen sind,

4.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) In den Fälllen des Abs. 1 ist unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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