§ 32 Stmk. SLFS Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 29 ist die körperliche und geistige Eignung erforderlich.

(2) Eine Eignungsprüfung kann vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.

(3) Die allgemeine Schulpflicht muß erfüllt und die neunte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

(4) Bei allen Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, müssen die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfüllt und die achte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995

In Kraft seit 19.10.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 Stmk. SLFS
§ 33 Stmk. SLFS