§ 32 Stmk. SLFS Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule sind unbeschadetUnbeschadet der Bestimmungen des § 29 ist die körperliche und geistige Eignung erforderlich.

(2) Eine Eignungsprüfung kann als Voraussetzung für die Aufnahme vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.

(3) In alle Fachrichtigungen kannDie allgemeine Schulpflicht muß erfüllt und die neunte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

(4) Bei allen Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, müssen die Fachschule nach erfolgreichem Abschluß der 8.Schulstufe bzw. nach erfolgreicher Erfüllung der ersten 8acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfolgen. Liegt ein erfolgreicher Abschluß der 8.erfüllt und die achte Schulstufe nicht vormit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, wohl aber der 7.Schulstufedie siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.06.1987 bis 18.10.1995

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule sind unbeschadetUnbeschadet der Bestimmungen des § 29 ist die körperliche und geistige Eignung erforderlich.

(2) Eine Eignungsprüfung kann als Voraussetzung für die Aufnahme vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.

(3) In alle Fachrichtigungen kannDie allgemeine Schulpflicht muß erfüllt und die neunte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

(4) Bei allen Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, müssen die Fachschule nach erfolgreichem Abschluß der 8.Schulstufe bzw. nach erfolgreicher Erfüllung der ersten 8acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfolgen. Liegt ein erfolgreicher Abschluß der 8.erfüllt und die achte Schulstufe nicht vormit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, wohl aber der 7.Schulstufedie siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995

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