Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.06.2026
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2026Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2026,
(1)Absatz eins,Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 müssen nicht in das vorgeschriebene elektronische Format nach § 8 umgewandelt werden.Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 müssen nicht in das vorgeschriebene elektronische Format nach Paragraph 8, umgewandelt werden.
(2)Absatz 2,Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel im Zeitraum 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2029, die nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format nach § 8 erstellt werden, sind spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel im Zeitraum 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2029, die nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format nach Paragraph 8, erstellt werden, sind spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2026,
In Kraft seit 10.06.2026 bis 31.12.9999
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