Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. PSMG 2012

Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

Stmk. PSMG 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 07.03.2020
Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 940/1 AB EZ 940/4) (CELEX-Nr. 32009L0128, 32005L0036, 32003L0035, 32009R1107)

§ 1 Stmk. PSMG 2012 Zielsetzung und Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(2) Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln. Damit soll eine nachhaltige Verwendung sichergestellt werden.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014

§ 2 Stmk. PSMG 2012 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

 1.

Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 2.

Integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;

 3.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätig halten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;

 4.

Gute Pflanzenschutzpraxis: eine Praxis der Behandlung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Sinne des Artikel 3 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 5.

Vorsorgeprinzip: einen wesentlichen Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden;

 6.

Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte sowie sonstige Geräte samt Zubehör, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;

 7.

Umwelt: Umwelt im Sinne des Artikel 3 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 8.

Pflanzen: Pflanzen im Sinne des Artikel 3 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

 9.

Pflanzenerzeugnisse: aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des Artikel 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

10.

Schadorganismen: Schadorganismen im Sinne des Artikel 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

11.

Beraterin/Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste;

12.

Risikoindikator: das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;

13.

Nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren wie die in Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten oder biologische, biotechnische, mechanische oder physikalische Schädlingsbekämpfung;

14.

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: alle chemisch-synthetisch hergestellten Pflanzenschutzmittel (Z.1);

15.

Verwenderin/Verwender: jede Person, die nur für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassene Pflanzenschutzmittel außerhalb der beruflichen Tätigkeit verwendet;

16.

berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin/Anwender, Technikerin/Techniker, Arbeitgeberin/Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchgeführt wird. Als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 verfügt;

17.

Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen: die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln von einem Luftfahrzeug (Flugzeug oder Hubschrauber) aus.

§ 3 Stmk. PSMG 2012 Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung


(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die

1.

für nicht berufliche Verwenderinnen/nicht berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind;

2.

im Rahmen einer beruflichen, schulischen oder universitären Ausbildung unter der Anleitung und Aufsicht einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, sofern dies nach den Ausbildungsvorschriften notwendig ist, erfolgt;

3.

bei nachstehenden einfachen Hilfstätigkeiten unter der Anleitung einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, erfolgt:

a)

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten;

b)

die manuelle Ausbringung von Pheromonen (Pheromontafeln, Pheromonfallen);

c)

die manuelle Ausbringung von Nützlingen, die als Pflanzenschutzmittel gemäß § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 zugelassen sind und

d)

das Auslegen von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung.

(2) Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beraterinnen/Berater müssen über eine Ausbildungsbescheinigung (§ 6) verfügen.

(3) Es dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist – nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.

(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.

(5) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden (Aufbrauchsfrist), sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 etwas anderes vorgesehen ist.

(6) Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Betrieb nach Ablauf der Aufbrauchsfrist gemäß Abs. 5 ist nicht zulässig.

(7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden.

(8) Die berufliche Verwenderin/Der berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstückes, die Schlaggröße, die Kulturpflanze, das angewendete Pflanzenschutzmittel und die Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar, sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen (Dokumentation). Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind von der (beruflichen) Verwenderin/dem (beruflichen) Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(10) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die (berufliche) Verwenderin/den (beruflichen) Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.

(11) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Kennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung ist gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

(12) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff auf die Pflanzenschutzmittel haben können. Sie müssen getrennt von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere geeigneten Materialien gelagert werden.

(13) Pflanzenschutzgeräte sind sachgerecht zu verwenden und müssen so beschaffen sein sowie gewartet und gereinigt werden, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist durch regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte (§ 5) sicherzustellen.

(14) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.

(15) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.

(16) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach der Zubereitung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen einschließlich der Hände sorgfältig zu reinigen.

(17) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikels 9 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/128 EG von der Landesregierung genehmigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014

§ 4 Stmk. PSMG 2012 Verwendungsbeschränkungen


(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, wenn es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.

(2) Die Verwendungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 umfassen insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. In diesen Gebieten sind die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so gering wie möglich zu halten, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.

(3) Die Verordnung kann auch spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/128/EG umfassen.

§ 5 Stmk. PSMG 2012 Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten


(1) Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal von einer von der Landesregierung anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Anerkennung bzw. Zulassung der dafür geeigneten Einrichtungen und Werkstätten, die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und allenfalls die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, welche Pflanzenschutzgeräte unter Beachtung von Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG von der Prüfverpflichtung oder den zeitlichen Abständen zwischen den Prüfungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014

§ 6 Stmk. PSMG 2012 Ausbildungsbescheinigung


(1) Die Ausbildungsbescheinigung kann erstmals ab 1. März 2013 bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller

1.

über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

2.

verlässlich ist.

(2) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 Z 1 gelten:

1.

die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 10;

2.

der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung oder einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;

3.

der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;

4.

der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;

5.

der erfolgreiche Abschluss einer in einem anderen Bundesland, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat absolvierten gleichartigen Ausbildung. Die Gleichartigkeit bestätigt die Landesregierung;              

6.

die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder

7.

eine gültige Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie eine gültige Bescheinigung gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 gleichwertig.

(7) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht

1.

von einem ordentlichen Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder

2.

mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von anderen pflanzenschutzmittelrechtlichen oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde.

(8) Der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin/einen bevollmächtigten Vertreter bei der Behörde unter Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 2) und der Verlässlichkeit (Abs. 7) zu stellen. Liegt die Ausbildung mehr als drei Jahre zurück, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (Abs. 11), der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf, nachzuweisen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 7 vorliegt, anzuschließen. Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung erfolgt erst nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben.

(9) Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers oder einer bevollmächtigten Vertreterin/eines bevollmächtigten Vertreters und nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben um jeweils sechs Jahre, wenn der Antrag vor Ablauf der Gültigkeit gestellt und die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist, nachgewiesen wird. Der Antrag darf frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Überdies muss die Verlässlichkeit gegeben sein und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung angeschlossen sein.

(10) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 1 ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten, hat den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln und muss mindestens 20 Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Ausbildungskursen.

(11) Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer und von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und muss mindestens fünf Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Fortbildungskursen.

(12) Die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen durch die Landwirtschaftskammer und von Fortbildungskursen durch die Steiermärkische Landarbeiterkammer erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich und unter Aufsicht der Landesregierung.

(13) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Verlässlichkeit (Abs.7) nicht mehr gegeben ist oder die mangelnde geistige bzw. körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wird. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 154/2014

§ 7 Stmk. PSMG 2012 Inhalt der Ausbildungsbescheinigung


(1) Die Ausbildungsbescheinigung (§ 6) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

„Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG“;

2.

Bescheinigungsstelle;

3.

Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift der Besitzerin/des Besitzers;

4.

fortlaufende Nummer;

5.

Ausstellungsdatum und

6.

Ablaufdatum.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie das Vorgehen bei Verlust der Ausbildungsbescheinigung und bei Änderungen von Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 zu erlassen.

§ 8 Stmk. PSMG 2012 Sensibilisierung und Informationspflicht


(1) Das Land hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die mögliche Verwendung nichtchemischer Alternativen zu fördern.

(2) Das Land hat weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

§ 9 Stmk. PSMG 2012 Aktionsplan


(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1.

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen;

2.

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

3.

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Dabei sind der bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1.

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen;

2.

Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

3.

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind

1.

die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen;

2.

die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in der Steiermark und

3.

alle relevanten Interessensgruppen im Sinne der Z 1

zu berücksichtigen.

(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist in der Grazer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

1.

den Ort sowie den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist);

2.

die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann;

3.

die Fundstelle im Internet sowie

4.

den Hinweis, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Bei Erarbeitung des Aktionsplanes hat die Landesregierung die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen zu würdigen.

(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis zum 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

(12) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.

§ 10 Stmk. PSMG 2012 Überwachung


(1) Die Behörde und die von ihr beauftragten Aufsichtsorgane (Abs. 4) sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

1.

die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützung zu verlangen;

2.

die entsprechenden Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;

3.

unentgeltlich Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie erforderlichenfalls von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen;

4.

in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 8, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu nehmen.

(2) Die Behörde hat über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung der/dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probennahme ist der/dem Verfügungsberechtigten ein Teil der gezogenen Probe auszuhändigen, sofern die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach möglich ist.

(3) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; diesfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Zur Durchführung der in den §§ 10, 11, 13 Abs. 1 und 4 geregelten Überwachungsmaßnahmen kann die Behörde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz –StAOG bestellen.

§ 11 Stmk. PSMG 2012 Probenahme und Untersuchung


(1) Die Behörde hat bei der Probennahme und Untersuchung die Verfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der/dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.

(3) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind der/dem Verfügungsberechtigten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingehalten werden.

§ 12 Stmk. PSMG 2012 Maßnahmen


(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

1.

Verbot oder Beschränkung der Verwendung;

2.

unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung;

3.

Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;

4.

Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;

5.

Durchführung betrieblicher Maßnahmen, wie zum Beispiel Verbesserung der Dokumentation und Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;

6.

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 erforderlich sind;

7.

unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die/der Verfügungsberechtigte zu tragen.

§ 13 Stmk. PSMG 2012 Beschlagnahme


(1) Die Behörde und die gemäß § 10 Abs. 4 von ihr bestellten Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer von ihnen angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (§ 12) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde und wenn es zur Sicherung der unter § 12 Abs. 1 angeführten Maßnahmen erforderlich ist. Der/Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Behörde hat binnen vier Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die (vorläufig) beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu.

(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Verwahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt der/dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie/er die Behörde vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten der/des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit der Behörde durchzuführen.

§ 14 Stmk. PSMG 2012 Verfall


(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendig und unvermeidlich ist.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn die/der Betroffene durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend möglich ist oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der/des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist der/dem Betroffenen nach Abzug der Transport, Lager, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

§ 15 Stmk. PSMG 2012 Pflichten der/des Verfügungsberechtigten


(1) Die/Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde sowie deren Aufsichtsorganen über deren Aufforderung

1.

die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu erteilen;

2.

den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten;

3.

die für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 8, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen;

4.

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 Z 3 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(4) Die/Der Verfügungsberechtigte hat – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen oder die angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf beruhender Verordnungen entsprechen oder sonstige Maßnahmen im Sinne des § 12 erforderlich sind. Die Behörde ist weiters über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 16 Stmk. PSMG 2012 Weitergabe von Daten an Dritte


(1) Die Behörde hat die Informationen gemäß Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes – UIG zugänglich zu machen.

(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.

§ 17 Stmk. PSMG 2012


(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu übermitteln, und zwar im Hinblick auf

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG;

2.

den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG;

3.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

4.

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

§ 18 Stmk. PSMG 2012


(1) Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Landesregierung ist Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.

(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

§ 19 Stmk. PSMG 2012


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011;

2.

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011.

(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, berichtigt durch ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11;

2.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22;

3.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17;

4.

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1;

5.

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19. August 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2011/60/EU der Kommission, ABl. L 136 vom 24. Mai 2011, S. 58;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1;

7.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

§ 20 Stmk. PSMG 2012


(1) Wer

 1.

entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel verwendet;

 2.

entgegen § 3 Abs. 2 als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender oder Beraterin/Berater nicht über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt;

 3.

Pflanzenschutzmittel verwendet, die nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind (§ 3 Abs. 3);

 4.

Pflanzenschutzmittel ohne die Originalkennzeichnung oder ohne deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache verwendet (§ 3 Abs. 4);

 5.

Pflanzenschutzmittel länger als ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet, sofern das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 nicht ohnehin anderes vorsieht (§ 3 Abs. 5);

 6.

Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Aufbrauchsfrist im Betrieb lagert (§ 3 Abs. 6);

 7.

Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- und sachgemäß verwendet (§ 3 Abs. 7);

 8.

als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führt (§ 3 Abs. 8);

 9.

keine geeigneten Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung eines bei der Verwendung in einer Menge oder Konzentration, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, ausgetretenen Pflanzenschutzmittels einleitet (§ 3 Abs. 9);

10.

trotz erkennbarer nachteiliger Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Eigentümerin/den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes nicht unverzüglich in Kenntnis setzt und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände informiert (§ 3 Abs. 10);

11.

Pflanzenschutzmittel nicht den Vorschriften gemäß aufbewahrt (§ 3 Abs. 11 oder 12);

12.

so mangelhaft beschaffene, gewartete oder gereinigte Pflanzenschutzgeräte verwendet, dass von ihnen trotz sachgerechten Gebrauchs schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausgehen (§ 3 Abs. 13);

13.

in Gebrauch stehende Pflanzenschutzgeräte nicht bis 26. November 2016 oder neue Geräte nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf einer Überprüfung durch eine von der Landesregierung durch Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 anerkannte Werkstätte unterzogen hat oder die Abstände der Überprüfung nach § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht einhält und durch Verordnung der Landesregierung nach § 5 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;

14.

eine falsche schriftliche Erklärung über seine Verlässlichkeit abgibt (§ 6 Abs. 8);

15.

die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der von der Behörde angeordneten Leistungsfrist zurückstellt (§ 6 Abs. 13);

16.

Nachforschungen der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 behindert oder vereitelt;

16a.

gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, oder gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften verstößt, oder die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert;

17.

angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (§ 12 Abs. 1);

18.

über Aufforderung der Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

19.

den Anordnungen der Behörde nach § 15 Abs. 2 nicht unverzüglich Folge leistet;

20.

der Aufbewahrungspflicht nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt;

21.

der Verpflichtung nach § 15 Abs. 4 nicht nachkommt;

22.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde im Falle der Z 2, 6, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7000 Euro und in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 18/2020

§ 21 Stmk. PSMG 2012


(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt:

1.

Richtlinie 2009/128/EG;

2.

Richtlinie 2005/36/EG;

3.

Richtlinie 2003/35/EG.

(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung (EU) 1107/2009;

2.

Verordnung (EU) 2017/625.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

§ 22 Stmk. PSMG 2012 Übergangsbestimmungen


(1) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwenderinnen/ beruflichen Verwendern, welche über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, verwendet werden. Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender und Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e sowie § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen dürfen bis 25. November 2015 nur Pflanzenschutzmittel, die nicht als „giftig“ oder „sehr giftig“ gekennzeichnet sind, verwenden.

(2) Bis 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007 unterrichtet worden sind.

(3) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1.

(4) Bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1, die bis zum 25. November 2013 gestellt werden, ist der Nachweis eines in § 6 Abs. 8 zweiter Satz geforderten Fortbildungskurses nicht erforderlich.

(5) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 nur dann, wenn sie auch die Teilnahme an einem Ergänzungskurs nachweisen. Der Ergänzungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten und hat die Themen des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG, soweit sie nicht im bisherigen Ausbildungskurs vermittelt worden sind, zu beinhalten. Der Ergänzungskurs muss mindestens fünf Stunden umfassen; der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.

(7) Bis 25. November 2015 dürfen im Haus- und Kleingartenbereich auch noch jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, bei denen die Eignungsprüfung für den Haus- und Kleingartenbereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit noch nicht erfolgt ist und die nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig), C (ätzend), „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“, Xn (gesundheitsschädlich) oder Xi (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind und die kein besonderes Gefährdungspotenzial für Naturhaushalt und Grundwasser aufweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014

§ 23 Stmk. PSMG 2012 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2012, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 3 Abs. 7 letzter Satz tritt hinsichtlich der Anwendungspflicht der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 26. November 2015 in Kraft.

§ 23a Stmk. PSMG 2012


(1) In der Fassung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2013, sind das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 7 Z 1 und § 20 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2014 treten § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und Abs. 6, § 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 außer Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 17, § 18, § 19 Abs. 3 Z 7, § 20 Abs. 1 Z 16a und § 21 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 154/2014, LGBl. Nr. 18/2020

§ 24 Stmk. PSMG 2012 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, außer Kraft.

Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (Stmk. PSMG 2012) Fundstelle


Änderung

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 154/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2917/1 AB EZ 2917/3) (CELEX-Nr. 32009L0128)

LGBl. Nr. 18/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 245/1 AB EZ 245/2) [CELEX-Nr.: 32017R0625]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1.Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung und Verwendungsbeschränkungen

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung

§ 4

Verwendungsbeschränkungen

§ 5

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

3. Abschnitt
Fort- und Weiterbildung, Information und Sensibilisierung, Aktionsplan

§ 6

Ausbildungsbescheinigung

§ 7

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

§ 8

Sensibilisierung und Informationspflicht

§ 9

Aktionsplan

4. Abschnitt
Überwachung und Berichtspflicht

§ 10

Überwachung

§ 11

Probenahme und Untersuchung

§ 12

Maßnahmen

§ 13

Beschlagnahme

§ 14

Verfall

§ 15

Pflichten der/des Verfügungsberechtigten

§ 16

Weitergabe von Daten an Dritte

§ 17

Informationsübermittlung

5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18

Behörden

§ 19

Verweise

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

EU-Recht

§ 22

Übergangsbestimmungen

§ 23

Inkrafttreten

§ 23a

Inkrafttreten von Novellen

§ 24

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 18/2020

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