§ 12 Stmk. PSMG 2012 Maßnahmen

Stmk. PSMG 2012 - Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

1.

Verbot oder Beschränkung der Verwendung;

2.

unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung;

3.

Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;

4.

Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;

5.

Durchführung betrieblicher Maßnahmen, wie zum Beispiel Verbesserung der Dokumentation und Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;

6.

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 erforderlich sind;

7.

unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die/der Verfügungsberechtigte zu tragen.

In Kraft seit 11.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Stmk. PSMG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Stmk. PSMG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Stmk. PSMG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Stmk. PSMG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Stmk. PSMG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Stmk. PSMG 2012
§ 13 Stmk. PSMG 2012